RS Vwgh 2015/2/20 Ra 2015/02/0026

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Veröffentlicht am 20.02.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Rechtssatz

Die für die Zulässigkeit allein maßgebliche gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung (vgl. B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001) erschöpft sich im Vorbringen, die Rechtsprechung zu näher angeführten Normen des KFG 1967 erweise sich als durchaus uneinheitlich, ohne dass der Revisionswerber fallbezogen auf die vorliegende Revisionssache eingegangen ist. Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020026.L01

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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