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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0140 E 24. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020179.L01Im RIS seit
11.03.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015