RS Vwgh 2015/2/25 Ra 2014/02/0179

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/02/0140 E 24. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020179.L01

Im RIS seit

11.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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