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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des K B in M, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. Jänner 2013, Zl. VIIa-81.589, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 10. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetz - BauG "hinsichtlich des zwischen dem Strandweg und der offenen Lagerhalle auf der Liegenschaft Gst. Nr. 18 GB 91119 R baukonsenslos errichteten Verbindungssteges die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes - Beseitigung des bescheidgegenständlichen Bauwerks - binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen".
Da der Beschwerdeführer dieser Verfügung nicht nachgekommen war, ersuchte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz den Bezirkshauptmann von Bregenz (BH) mit Schreiben vom 8. August 2011 um Vollstreckung des Bescheides.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2012 drohte der BH dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme an.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem Beseitigungsauftrag bereits entsprochen; die für das Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden sei nicht mehr gegeben. Die Holzkonstruktion sei seitlich hochgeklappt worden und werde nunmehr als bewegliche Sache auf der Liegenschaft gelagert; sie sei als Verbindungssteg unbenutzbar.
Nachdem die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 Gelegenheit gegeben hatte, zu den Kosten der Ersatzvornahme Stellung zu nehmen, wandte dieser neuerlich in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 ein, dass er dem Beseitigungsauftrag bereits entsprochen habe.
Mit Bescheid vom 19. September 2012 ordnete der BH sodann die Ersatzvornahme sowie die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG an.
Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 23. Jänner 2013) gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. September 2012. Begründend führte sie im Wesentlichen unter Hinweis auf den Motivenbericht zu § 2 Abs. 1 lit. f BauG aus, die Verbindung eines Bauwerkes mit dem Boden sei bereits dadurch gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliege; eine Verbindung könne durch das bloße Eigenwicht der Anlage gegeben sein. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, dass das Gewicht des Bauwerkes unverändert geblieben sei. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei unverändertem Gewicht, aber anderer Situierung der Anlage keine Verbindung mit dem Boden durch das Eigengewicht der Anlage mehr vorliege. Eine andere Veränderung als das Hochklappen des Bauwerks sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Trotz der geänderten Situierung der Anlage seien sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung dieser Anlage als auch die Verbindung mit dem Boden nach wie vor gegeben. Daher sei nicht von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes, welches die Vollstreckung unzulässig machen würde, auszugehen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des bescheidgegenständlichen Bauwerkes auf Grund des Bescheides der Stadt Bregenz (richtig: des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz) vom 10. Juni 2011 sei durch das Hochklappen des Bauwerkes nicht erfüllt worden, weshalb die Vollstreckung der angeordneten Ersatzvornahme zulässig sei. Die neuerliche Einholung eines bautechnischen Gutachtens sei dafür nicht erforderlich gewesen, weil nur Rechtsfragen zu beantworten gewesen seien.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 367/2013-4, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In den Ausführungen betreffend die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckung nur ergriffen werden, wenn
1.
die Vollstreckung unzulässig ist,
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG (Schonungsprinzip) im Widerspruch stehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein gegenüber der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages mit Bescheid vom 10. Juni 2011 vollkommen verschiedener Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer habe dem Beseitigungsauftrag bereits entsprochen. Die Holzkonstruktion des seinerzeitigen Verbindungssteges werde auf der Liegenschaft als bewegliche Sache gelagert; das bloße Eigengewicht einer nicht mit dem Boden verbundenen beweglichen Sache mache diese nicht zu einem Bauwerk. Die Holzkonstruktion habe keinerlei Verwendungszweck und stelle keine Gefahr für Personen oder Dinge dar. Abgesehen vom unverändert gebliebenen Gewicht der Holzkonstruktion seien sämtliche Kriterien, auf Grund derer die Holzkonstruktion als Bauwerk qualifiziert worden sei, weggefallen.
Ein Bauwerk ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. f BauG eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass allein durch das Eigengewicht der Anlage die geforderte Verbindung mit dem Boden gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2003/10/0273). Dass zur fachgerechten Herstellung des Verbindungssteges bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Er bestritt auch nicht, dass die gegenständliche Holzkonstruktion nicht von der Liegenschaft Gst. Nr. 18 GB 91119 R beseitigt wurde; sie wurde - wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt und auch auf den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos zu erkennen ist - lediglich auf die Seite geklappt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 10. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer unstrittig hinsichtlich des baukonsenslos errichteten Verbindungssteges die "Herstellung des rechtmäßigen Zustandes - Beseitigung des bescheidgegenständlichen Bauwerks -" aufgetragen. Mit dem Wort "Beseitigung" ist nicht nur die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint, sondern es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - im vorliegenden Fall zur Entfernung der Holzkonstruktion - führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2011, Zl. 2010/05/0011, mwN). Das Umklappen eines Bauwerkes stellt keine Beseitigung im Sinn des rechtskräftig gewordenen Beseitigungsauftrages vom 10. Juni 2011 dar. Dies auch dann nicht, wenn der ursprüngliche Verbindungssteg in seiner umgeklappten Form funktionslos wurde. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht gemäß § 40 Abs. 3 BauG ist damit nicht eingetreten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2011, Zl. 2010/05/0011, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0045, mwH, sowie jüngst die Entscheidung des EGMR vom 5. Dezember 2013, Nr. 23.396/09 (Denk/Österreich)). Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Anlage bei unverändertem Gewicht lediglich umgeklappt worden sei, nicht entgegen. Ob durch das Umklappen der Holzkonstruktion ein wesentlich geänderter Sachverhalt geschaffen wurde, stellt eine Rechtsfrage dar.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 27. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060116.X00Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015