TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/6 Ra 2014/17/0037

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Veröffentlicht am 06.03.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Juli 2014, LVwG- 410348/2/Gf/Rt - 410350/3/Gf/R, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in W, 2. P-GmbH in G, beide vertreten durch Dr Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, 3. G M in B, vertreten durch Mag Dr Robert Hermann Schertler und Dr Gerhard Paischer, Rechtsanwälte in 5280 Braunau/Inn, Salzburger Straße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Mai 2014 wurde gegenüber den mitbeteiligten Parteien die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Unzuständigkeit der Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die mitbeteiligten Parteien stellten außerdem den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Ohne ein weiteres Verfahren durchzuführen sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2014 aus, den Beschwerden werde gemäß § 50 VwGVG dahin stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich habe klären lassen, sah das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich außerdem von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

In der Begründung gelangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Ergebnis, den Beschwerden sei gemäß § 50 VwGVG dahin stattzugeben gewesen, dass der angefochtene Bescheid, mit dem wegen Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes nach § 53 GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten angeordnet worden sei, wegen Widerspruchs der diese Beschlagnahme tragenden Regelungen zum Unionsrecht aufzuheben gewesen sei. Bezüglich der weiteren - inhaltsgleichen - Begründung wird auf die Wiedergabe im hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, verwiesen.

Zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Zitierung von fünf von ihm erlassenen Erkenntnissen aus, soweit im Zuge des vorliegenden Verfahrens Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten gewesen seien, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme, seien diese schon Gegenstand in zahlreichen, beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren mit identischer Problemlage gewesen. Da "in jenem Verfahren" vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich eine ordentliche Revision zugelassen worden sei, habe "sohin" bereits dort eine entsprechende Rechtsmittellegitimation bestanden, sodass es im nunmehr vorliegenden Verfahren keiner neuerlichen Einräumung einer prozessualen Geltendmachung derselben Rechtsfragen im Sinne des § 25a VwGG mehr bedürfe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen würden. In eventu möge der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, eventualiter wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalt und Umfang nach aufheben.

Zur Revision des Bundesministers für Finanzen erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragten, der außerordentlichen Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis zu bestätigen. Die drittmitbeteiligte Partei erstattete zusätzlich eine weitere Revisionsbeantwortung, in der sie ausführte, dass die außerordentliche Revision unzulässig und das Sanktionensystem des GSpG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird auf das hg Erkenntnis vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/17/0041, verwiesen. Der Revisionsfall gleicht darüber hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/17/0118, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Das angefochtene Erkenntnis ist aus den in dem hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2015 dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am 6. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170037.L00

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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