TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/6 Ra 2014/17/0036

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Veröffentlicht am 06.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juli 2014, LVwG- 410353/2/Gf/Rt, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: Z D in W, vertreten durch Dr Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 16. Juli 2012 wurde die mitbeteiligte Partei der Übertretung der §§ 2 Abs 1 und 4 iVm 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil sie am 27. November 2010 an einem näher bezeichneten Ort in Wels zwei konkret beschriebene Glücksspielgeräte, mit welchen verschiedene Walzenspiele hätten durchgeführt werden können, betriebsbereit gehalten und damit verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, und über sie eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt.

Mit Bescheid vom 21. August 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ein.

Dagegen richtete sich wiederum die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In Erledigung der Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/17/0440, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG auf. Da zum inkriminierten Tatzeitpunkt landesrechtliche Vorschriften, auf deren Grundlage im Sinne des § 5 GSpG Glücksspielautomaten hätten betrieben werden dürfen, gefehlt hätten, kämen die allgemeinen Regelungen des GSpG zur Anwendung.

Ohne ein weiteres Verfahren durchzuführen sprach das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 letzter Satz B-VG zur Verfahrensfortsetzung zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juli 2014 aus, der Beschwerde werde gemäß § 50 VwGVG dahin stattgegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt werde (Spruchpunkt I). Weiters wurde - abgesehen von einer Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) - ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

In der Begründung gelangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Ergebnis, der Beschwerde sei gemäß § 50 VwGVG dahin stattzugeben gewesen, dass das angefochtene Straferkenntnis, mit dem wegen eines unzulässigen Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes eine Geldstrafe verhängt worden sei, wegen Widerspruchs der diese Bestrafung tragenden nationalen Regelungen zum Unionsrecht aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen sei. Bezüglich der weiteren - inhaltsgleichen - Begründung wird auf die Wiedergabe im hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, verwiesen.

Zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Zitierung von fünf von ihm erlassenen Erkenntnissen aus, soweit im Zuge des vorliegenden Verfahrens Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten gewesen seien, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme, seien diese schon Gegenstand in zahlreichen, beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren mit identischer Problemlage gewesen. Da "in jenem Verfahren" vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich eine ordentliche Revision zugelassen worden sei, habe "sohin" bereits dort eine entsprechende Rechtsmittellegitimation bestanden, sodass es im nunmehr vorliegenden Verfahren keiner neuerlichen Einräumung einer prozessualen Geltendmachung derselben Rechtsfragen im Sinne des § 25a VwGG mehr bedürfe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abweisen, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, eventualiter wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, seinem gesamten Inhalt und Umfang nach aufheben.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich erstattete eine Revisionsbeantwortung, verbunden mit dem Antrag auf Kostenersatz.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis zu bestätigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird auf das hg Erkenntnis vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/17/0041, verwiesen. Der Revisionsfall gleicht darüber hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0120, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Das angefochtene Erkenntnis ist aus den in dem hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2014 dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.

Ein Kostenersatz findet gemäß § 47 Abs 4 VwGG nicht statt. Wien, am 6. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170036.L00

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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