RS Vfgh 2015/2/20 B495/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2015
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §131 Abs1, §338, §345 Abs3, §346 Abs7
ÄrzteG 1998 §31 Abs1, Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags einer Gebietskrankenkasse auf Feststellung eines Vertragsverstoßes eines Arztes wegen Privathonorarforderungen; keine ausdrückliche gesamtvertragliche Verpflichtung des Vertragsarztes für Allgemeinmedizin zur Unterlassung einer wahlärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe außerhalb der vereinbarten Ordinationszeiten

Rechtssatz

Dass der Beteiligte in unzulässiger Weise eine Mischpraxis führe, in der gleichzeitig sowohl Kassen- als auch Privatleistungen angeboten und erbracht werden, wurde nicht behauptet.

Ein "Vertragsarzt" kann nicht gleichzeitig auch als "Wahlarzt" iSd ASVG in Anspruch genommen werden (vgl VfSlg 13.286/1992, VfSlg 15787/2000).

Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen Fällen dadurch, dass ein und derselbe Arzt zwar am selben Standort, nach den Annahmen der belangten Behörde aber zu verschiedenen Ordinationszeiten, einerseits als Allgemeinmediziner mit Einzelvertrag und andererseits (und insoweit getrennt von der vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner) als (Wahl-)Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassen ist.

Die von der Gebietskrankenkasse aufgezeigte Problematik ergibt sich ganz allgemein aus dem Umstand, dass Allgemeinmediziner anders als Fachärzte nicht auf bestimmte ärztliche Tätigkeiten beschränkt sind und daher mit Fachärzten beträchtliche Überschneidungen in der Berufsbefugnis aufweisen können. Die Gebietskrankenkasse vermochte angesichts dessen aber im Verfahren nicht darzutun, dass der Gesamtvertrag oder der Einzelvertrag eine ausdrückliche Verpflichtung des Vertragsarztes enthalten, sich einer ärztlichen Tätigkeit in jedem anderen Fach, in dem er keinen Kassenvertrag besitzt, in Bezug auf sozialversicherte Personen zu enthalten.

Es bedeutet daher keine gehäufte Verkennung der Rechtslage, wenn die belangte Behörde aus §10 Abs2 des Gesamtvertrages über kurative Leistungen, auf den sich die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ausschließlich beruft, einen so weitreichenden Eingriff in die Berufsbefugnisse des Beteiligten im Sinne des Verbotes einer wahlärztlichen Tätigkeit in einem vertragsfremden Fach nicht zu entnehmen vermochte.

Entscheidungstexte

  • B495/2013
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.02.2015 B495/2013

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Ärzte, Berufsrecht, Wahlarzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B495.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten