RS Vfgh 2015/3/11 E819/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art132 Abs3
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §46a Abs1a, Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Feststellung der Duldung; Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Beschwerde nicht verweigert. Vielmehr hat es die Beschwerde insofern einer meritorischen Entscheidung zugeführt, als es diese gemäß §46a Abs1a FPG (idF BGBl I 87/2012) - sohin hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Feststellung der Duldung - abgewiesen hat. Dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im angefochtenen Erkenntnis nicht abgesprochen wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, hat doch das BFA im beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid über diesen Antrag nicht entschieden.Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Beschwerde nicht verweigert. Vielmehr hat es die Beschwerde insofern einer meritorischen Entscheidung zugeführt, als es diese gemäß §46a Abs1a FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) - sohin hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Feststellung der Duldung - abgewiesen hat. Dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im angefochtenen Erkenntnis nicht abgesprochen wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, hat doch das BFA im beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid über diesen Antrag nicht entschieden.

Keine Verletzung im Recht auf eine Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

Hinweis auf das E v 23.02.2015, G171/2014 ua (kein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung).

Soweit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden ist, besteht für ihn durch die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde (Art132 Abs3 B-VG) ausreichender Rechtsschutz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Duldung, Säumnis, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E819.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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