RS Vfgh 2015/3/11 E819/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art132 Abs3
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §46a Abs1a, Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Feststellung der Duldung; Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Beschwerde nicht verweigert. Vielmehr hat es die Beschwerde insofern einer meritorischen Entscheidung zugeführt, als es diese gemäß §46a Abs1a FPG (idF BGBl I 87/2012) - sohin hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Feststellung der Duldung - abgewiesen hat. Dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im angefochtenen Erkenntnis nicht abgesprochen wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, hat doch das BFA im beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid über diesen Antrag nicht entschieden.

Keine Verletzung im Recht auf eine Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

Hinweis auf das E v 23.02.2015, G171/2014 ua (kein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung).

Soweit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden ist, besteht für ihn durch die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde (Art132 Abs3 B-VG) ausreichender Rechtsschutz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Duldung, Säumnis, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E819.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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