RS Vfgh 2015/3/11 B3/2015

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Der VfGH kann nicht erkennen, dass er bei Kenntnis der von den Antragstellern nun vorgelegten Unterlagen, die in den von der Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten gefehlt hätten, im Verfahren B1599/2013 zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung kommen könnte. Der VfGH hat bereits in der Begründung seines Beschlusses vom 05.06.2014 festgehalten, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach mit der Aufhebung des Teilbebauungsplans I "Hieselmairgründe" durch die Verordnung vom 10.10.2011 vorrangig das Ziel der Herstellung - in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorgaben - rechtskonformer bebauungsrechtlicher Grundlagen verfolgte. Anhand der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergibt sich für den VfGH kein von dieser im Verfahren B1599/2013 getroffenen Einschätzung abweichendes Bild. Insbesondere ist für den VfGH aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass die Aufhebung des Teilbebauungsplans I "Hieselmairgründe" "ausschließlich der rechtlichen Sanierung bestehender Bauwerke" diente. Der Teilbebauungsplan I "Hieselmairgründe" diente vielmehr der Herstellung - in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorgaben - rechtskonformer bebauungsrechtlicher Grundlagen.

Entscheidungstexte

  • B3/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 B3/2015

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B3.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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