RS Vfgh 2015/3/11 V3/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
PflanzenschutzmittelG 2011 §3 Abs1, §4 Abs1
PflanzenschutzmittelV 2011 §1 Abs8
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gewerbetreibenden auf Aufhebung von Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 betr Verkaufsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel infolge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs8 PflanzenschutzmittelV 2011.

Gemäß §4 Abs1 PflanzenschutzmittelG 2011 iVm §4 Abs1 PflanzenschutzmittelV 2011 hat jeder, der beabsichtigt, eine Geschäftstätigkeit in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Zwecke der Eintragung in das zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Die Eintragung in das Betriebsregister erfolgt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl §3 Abs1 PflanzenschutzmittelG 2011). Dem Antragsteller ist es zumutbar, einen Antrag auf Eintragung in das Betriebsregister zu stellen, um im Versagungsfall - nach Anrufung des Verwaltungsgerichtes und Anregung eines gerichtlichen Antrages gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG - die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.Gemäß §4 Abs1 PflanzenschutzmittelG 2011 in Verbindung mit §4 Abs1 PflanzenschutzmittelV 2011 hat jeder, der beabsichtigt, eine Geschäftstätigkeit in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Zwecke der Eintragung in das zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Die Eintragung in das Betriebsregister erfolgt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche §3 Abs1 PflanzenschutzmittelG 2011). Dem Antragsteller ist es zumutbar, einen Antrag auf Eintragung in das Betriebsregister zu stellen, um im Versagungsfall - nach Anrufung des Verwaltungsgerichtes und Anregung eines gerichtlichen Antrages gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG - die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.

Entscheidungstexte

  • V3/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 V3/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Pflanzenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V3.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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