RS Vfgh 2015/3/11 E1168/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt A Z2
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mangels Prüfung der Verfolgung des afghanischen Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge der Parteizugehörigkeit seines Vaters eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban droht, bleibt ungeklärt. Eine Klärung dieser Frage ist aber notwendig, geht doch das Bundesverwaltungsgericht selbst davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan geflohen ist. Es zieht seine Schlüsse nur aus den im Jahr 2011 - also drei Jahre vor seinem Erkenntnis - von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers und teils aus dessen Beschwerde.

Offene, aber entscheidungswesentliche Fragen, wie jene nach der konkreten Parteizugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und der Aktualität der hieraus für den Beschwerdeführer selbst erwachsenden Bedrohung durch die Taliban, wurden dabei jedoch nicht hinreichend geprüft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1168.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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