TE Vfgh Beschluss 2015/2/23 G2/2015

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
BDG 1979 §14 Abs1 Z2

Leitsatz

Zurückweisung einer als Gesetzesbeschwerde bezeichneten Eingabe auf Aufhebung einer Bestimmung des BDG 1979 betr die Ruhestandsversetzung mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit als "Gesetzesbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 2. Jänner 2015 beantragt der Einschreiter "festzustellen, dass die Bestimmung des §14 Abs.1. Ziff.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.333 ('ein Jahr vom Dienst abwesend'), die zur Jahreswende 1982/1983 galt, nicht unserer Verfassung entspricht, da sie den Artikeln 6 und 8 der Europäischen Menschenrechts-Konvention, BGBl.1958/210 (EMRK) widerspricht". Mit (erstinstanzlichem) Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 8. November 1982 sei der Einschreiter gemäß obgenannter Bestimmung in den Ruhestand versetzt worden.

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt – unter anderem – das Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes voraus. Dem Antrag des Einschreiters liegt indes die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zugrunde.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Dienstrecht, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G2.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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