RS Vwgh 2015/2/18 Ro 2014/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
EisbEG 1954 §11;
EisbEG 1954 §4;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0062 E 24. August 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J04

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten