TE Vfgh Beschluss 2007/10/10 G167/07

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §75
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines serbischen Staatsangehörigen auf Aufhebung der Regelung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes über die erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen mangels Eingriffs der - nicht an den Antragsteller adressierten - Norm in seine Rechtssphäre; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung des Antrags auf Abtretung des Individualantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

              I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird abgewiesen.

              II. Der Antrag auf Aufhebung des §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, wird zurückgewiesen.

              III. Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.              1. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger, mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater des in Österreich geborenen gemeinsamen Sohnes.römisch eins. 1. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger, mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater des in Österreich geborenen gemeinsamen Sohnes.

              2. Der Antragsteller brachte am 4. Juli 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß §73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) ein. Dem Antragsteller wurde anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag am 19. Juni 2007 mitgeteilt, dass sein Antrag abgelehnt werde, weil der Bundesminister für Inneres mit Schreiben vom 15. Mai 2007 der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mitgeteilt habe, dass der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß §73 iVm §75 NAG nicht zugestimmt werde. 2. Der Antragsteller brachte am 4. Juli 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß §73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) ein. Dem Antragsteller wurde anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag am 19. Juni 2007 mitgeteilt, dass sein Antrag abgelehnt werde, weil der Bundesminister für Inneres mit Schreiben vom 15. Mai 2007 der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mitgeteilt habe, dass der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß §73 in Verbindung mit §75 NAG nicht zugestimmt werde.

              3. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §75 NAG wegen Verfassungswidrigkeit. Für den Fall der Abweisung dieses Antrages wird die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Begründend wird ausgeführt, die angefochtene Bestimmung greife unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, weil die fehlende Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Abweisung des Antrages auf humanitären Aufenthalt führe und die Entscheidung des Bundesministers für Inneres nicht bekämpfbar sei.

II.              Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:

              Die maßgebliche Bestimmung des NAG, BGBl. I 100/2005, lautet: Die maßgebliche Bestimmung des NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, lautet:

              "§75. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach §§72 bis 74 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres."

III.              Der Antrag ist unzulässig:römisch drei. Der Antrag ist unzulässig:

              Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

              Der Antragsteller erachtet sich durch die von ihm

angefochtene Norm (§75 NAG) dadurch belastet, dass er die fehlende Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nicht bekämpfen kann.

              Der Antragsteller übersieht, dass die von ihm bekämpfte Norm nicht an ihn adressiert ist und für sich nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift. Der Individualantrag war daher schon mangels Legitimation zurückzuweisen.

IV.              Da eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als aussichtslos erscheint, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.römisch vier. Da eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als aussichtslos erscheint, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

V.              Der Antrag auf Abtretung des Individualantrages ist zurückzuweisen, weil Art140 B-VG - anders als Art144 B-VG für Beschwerden - die Abtretung eines Antrags an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorsieht.römisch fünf. Der Antrag auf Abtretung des Individualantrages ist zurückzuweisen, weil Art140 B-VG - anders als Art144 B-VG für Beschwerden - die Abtretung eines Antrags an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorsieht.

VI.              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch sechs. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Aufenthaltsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G167.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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