RS Vfgh 2015/2/20 B888/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2015
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §343 Abs4
ÄrzteG 1998 §55
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Leitsatz

Keine willkürliche Kündigung des kurativen Einzelvertrags sowie des Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrags eines Arztes aufgrund schwerwiegender Vertrags- und Berufspflichtenverletzung infolge „Krankschreiben aus Gefälligkeit“

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und hat versucht, die grund- und anlasslosen Krankmeldungen jeweils dadurch vor Aufdeckung zu schützen, dass er (mangels Behauptung einer Erkrankung durch die Patienten gar nicht erforderliche) Untersuchungen vornahm und Rezepte ausstellte und diese demgemäß auch der Gebietskrankenkasse verrechnete. Insofern liegt somit in jedem dieser Fälle ein vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasstes, zwar mehraktiges, aber einheitliches Tatgeschehen vor, das erst mit der (versuchten) Verrechnung der Aktivitäten des Beschwerdeführers gegenüber der beteiligten Kasse durch Aufnahme in die Quartalsabrechnung als gleichsam letztem Akt sein Ende gefunden hat. Auf Grund dieses Zusammenhanges beider, zeitlich zwar auseinanderfallender, aber nach der zu unterstellenden Vorstellung des Beschwerdeführers voneinander nicht zu trennender, Komponenten der erhobenen Tatvorwürfe konnte der Lauf einer allfälligen Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung des Kündigungsrechtes frühestens mit dem Einlangen der Quartalsabrechnung bei der beteiligten Gebietskrankenkasse ihren Anfang nehmen.

Die Zulässigkeit des von der belangten Behörde nicht beanstandeten Einsatzes von eigenen Angestellten des beteiligten Krankenversicherungsträgers als Testpatienten wird in der Beschwerde nicht begründet gerügt; der VfGH hegt nach dem von der belangten Behörde dazu festgestellten Sachverhalt auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des VfGH begegnet eine Auslegung des §343 Abs4 ASVG, wonach eine Vertragsverletzung vor allem dann als besonders schwerwiegend anzusehen ist, wenn dadurch - zB wegen der fehlenden medizinischen Indikation zur Verschreibung (vgl. VfSlg 15857/2000 mwH) - nicht nur die finanziellen, sondern auch die Interessen des Krankenversicherungsträgers an einer einwandfreien ärztlichen Versorgung bzw. das Vertrauen der hilfesuchenden Patienten in die Bereitstellung einer fachlich einwandfreien Behandlungsleistung in besonderer Weise beeinträchtigt werden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 15818/2000). Dies trifft auch für die Vornahme und Verrechnung von Untersuchungen zu, die ohne Vorliegen einer Erkrankung vorgenommen werden.Nach der Rechtsprechung des VfGH begegnet eine Auslegung des §343 Abs4 ASVG, wonach eine Vertragsverletzung vor allem dann als besonders schwerwiegend anzusehen ist, wenn dadurch - zB wegen der fehlenden medizinischen Indikation zur Verschreibung vergleiche VfSlg 15857/2000 mwH) - nicht nur die finanziellen, sondern auch die Interessen des Krankenversicherungsträgers an einer einwandfreien ärztlichen Versorgung bzw. das Vertrauen der hilfesuchenden Patienten in die Bereitstellung einer fachlich einwandfreien Behandlungsleistung in besonderer Weise beeinträchtigt werden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 15818/2000). Dies trifft auch für die Vornahme und Verrechnung von Untersuchungen zu, die ohne Vorliegen einer Erkrankung vorgenommen werden.

Für eine Vertragsbeziehung, wie sie der Einzelvertrag darstellt, ist ein hohes Maß an Vertrauen erforderlich, wird doch durch die Verrechnung von ärztlichen Leistungen indirekt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Arztes über beträchtliche Mittel der Versichertengemeinschaft disponiert (vgl zu diesem Gesichtspunkt in einem vergleichbaren Zusammenhang VfSlg 15804/2000). Krankschreiben "auf Bestellung" ist daher auch geeignet, dieses Vertrauen des Krankenversicherungsträgers zu seinem Vertragsarzt nachhaltig zu zerstören.Für eine Vertragsbeziehung, wie sie der Einzelvertrag darstellt, ist ein hohes Maß an Vertrauen erforderlich, wird doch durch die Verrechnung von ärztlichen Leistungen indirekt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Arztes über beträchtliche Mittel der Versichertengemeinschaft disponiert vergleiche zu diesem Gesichtspunkt in einem vergleichbaren Zusammenhang VfSlg 15804/2000). Krankschreiben "auf Bestellung" ist daher auch geeignet, dieses Vertrauen des Krankenversicherungsträgers zu seinem Vertragsarzt nachhaltig zu zerstören.

Durch die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird schließlich bei Dienstnehmern die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung sistiert, während für den Dienstgeber im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung besteht. Krankschreiben aus Gefälligkeit richtet daher auch materiellen Schaden beim Dienstgeber an und beeinträchtigt auch dessen Vertrauen in eine ordnungsgemäße Gestion der gesetzlichen Krankenversicherung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B888.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten