RS Vfgh 2015/2/23 E874/2014

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht

Leitsatz

Folge - Interessenabwägung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung des BFA gem §52 Abs2 Z2 FremdenpolizeiG 2005 wegen Verspätung.

Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses (des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die sonst drohende Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • E874/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 E874/2014

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E874.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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