RS Vfgh 2015/2/23 A7/2014

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ZPO §611 Abs2 Z8
Richtlinie 2012/30/EU Art17
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage einer Steuerberatungsgesellschaft wegen mangelhafter Umsetzung von Unionsrecht hins des Gläubigerschutzes mangels Verankerung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr als ordre public-widrig; Fehlen eines substantiierten Vorbringens

Rechtssatz

Die Klage führt zwar neben der beispielhaften Aufzählung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften "zur Stärkung des Gläubigerschutzes sowie der Rechte Dritter" wie der Richtlinien 92/101/EWG, 2006/68/EG sowie 2009/101/EG auch Art17 der Richtlinie 2012/30/EU (vormals Art15 der Richtlinie 77/91/EWG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften iSd Art54 Abs2 AEUV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, an und behauptet, dass der österreichische Gesetzgeber diese Vorschriften nicht derart umgesetzt habe, dass der Verstoß gegen das Verbot auf Einlagenrückgewähr als ordre public-widrig zu betrachten sei. Der Klage ist jedoch nicht schlüssig zu entnehmen, welche konkreten Richtlinienbestimmungen Rechte von Einzelpersonen vorsehen sollen, deren Inhalte aus den Richtlinien ableitbar sind. Vielmehr behauptet die Klage lediglich, die Einordnung des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr als ordre public-widrig sei "anhand der obigen unionsrechtlichen Vorgaben" aus dem "unionsrechtliche[n] Grundprinzip des Ausschüttungsverbotes" ableitbar.

Die Klage befasst sich auch nicht mit der Frage der Qualifizierung des behaupteten Verstoßes, sondern behauptet diesen in pauschaler Weise. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden kann aus den Klagsausführungen, die vermeinen, die mangelhafte Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum absolut wirkenden Ausschüttungsverbot habe zum oben zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes geführt, nicht erkannt werden. Vielmehr hätte die klagende Partei im Einzelnen darzulegen gehabt, aus welchen Gründen eine - behaupteterweise unionsrechtlich gebotene - Verankerung des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr als ordre public-widrig den Schaden dem Grunde und der Höhe nach nicht hätte entstehen lassen.

Kein Kostenzuspruch, da die beklagte Partei den Zuspruch von Kosten zwar begehrt, aber nicht ziffernmäßig verzeichnet hat.

Entscheidungstexte

  • A7/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 A7/2014

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, Zivilrecht, Zivilprozess, Gesellschaftsrecht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:A7.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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