RS Vfgh 2015/2/23 KI3/2014

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art151 Abs51 Z11
B-VG Art133 Z4 aF
VwGbk-ÜG §4 Abs1, §6 Abs1, Abs4
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Zurückweisung des Abtretungsantrages sowie Zurückweisung der Revision gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes; Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH auf Basis der neuen Verfassungsrechtslage; Unzulässigkeit einer Abtretung nach der - auf Grund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung ergangenen - Übergangsregelung des VwGbk-ÜG; Unzulässigkeit auch einer Übergangsrevision im vorliegenden Fall; Verneinung der Zuständigkeit durch den VwGH daher zu Recht

Rechtssatz

Der Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 02.12.2013 wurde am 06.12.2013 zugestellt. Da die Frist zur Bekämpfung dieses Bescheides am 31.12.2013 noch lief, war auf die am 12.02.2014 erhobene Beschwerde Art144 B-VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung iVm §6 VwGbk-ÜG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, anzuwenden. Gemäß Art144 Abs2 B-VG nF ist die Ablehnung einer Beschwerdebehandlung nicht mehr von der Zuständigkeit des VwGH abhängig, sodass auch in Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung entschieden hat, eine Ablehnung zulässig ist. Dementsprechend hat der VfGH unter Anwendung von Art144 Abs2 B-VG mit B v 11.06.2014, B90/2014, die Behandlung der Beschwerde unter anderem deswegen abgelehnt, weil allfällige Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen waren.

Soweit der VfGH die Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde indes mit näherer Begründung deswegen abgelehnt hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (behauptete Verfassungswidrigkeit des §6 Abs4 VwGbk-ÜG), hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit nicht verneint, sondern von dem - ihm durch das B-VG eingeräumten - Recht Gebrauch gemacht, eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vorzunehmen und - bei entsprechendem Ergebnis dieser Überprüfung - deren Behandlung abzulehnen.

Bei einer solchen Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung dieselbe Wirkung hat wie eine wegen Unzuständigkeit erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung. Es ist nicht nur möglich, sondern liegt sogar näher, in einer solchen Entscheidung die implizite Bejahung der Zuständigkeit bei gleichzeitigem Hinweis auf das wahrscheinliche (nämlich negative) Ergebnis einer Sachentscheidung zu sehen. Auch Erwägungen des Rechtsschutzes erfordern es nicht, eine Ablehnungsentscheidung dieser Art als eine Verneinung der Zuständigkeit zu deuten oder dieser gleichzusetzen.

Die seinerzeitige Beschwerdesache betraf eine Angelegenheit, die nach der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen war. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §6 Abs1 VwGbk-ÜG als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung galt, war ihre Abtretung an den VwGH daher gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG, der auf Grund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art151 Abs51 Z11 B-VG erging, unzulässig.

Der VwGH hat bei der vorliegenden Konstellation seine Zuständigkeit mangels Vorliegens der in §4 Abs1 VwGbk-ÜG (ebenfalls basierend auf Art151 Abs51 Z11 B-VG) genannten Voraussetzungen zu Recht verneint.

Die Zulässigkeit einer Übergangsrevision nach §4 Abs1 VwGbk-ÜG setzt ua voraus, dass gegen den damit anzufechtenden Bescheid eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 lita B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung vor dem VwGH zulässig ist, was in Ansehung des vom Antragsteller angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Art133 Z4 B-VG aF nicht der Fall war. Eine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 01.01.2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde an den VwGH zulässig war, war offenbar nicht die Intention des Verfassungsgesetzgebers. Zumal überdies nach der alten Rechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen war, kann darin auch keine Verschlechterung des Rechtsschutzes erkannt werden.

Entscheidungstexte

  • KI3/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 KI3/2014

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, VfGH / Zuständigkeit, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:KI3.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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