Norm
ZPO §41 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung in § 54 Abs 1a ZPO, ein unbeeinspruchtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung „zu Grunde zu legen“, steht zwar im Widerspruch zu § 41 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht den Kostenersatzbetrag nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu bestimmen hat. § 54 Abs 1a ZPO ist als lex posterior aber derogativ und setzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest, aus dem sich ergibt, dass die Prüfkompetenz in Bezug auf Unbeeinspruchtes eng auszulegen ist.Die Anordnung in Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO, ein unbeeinspruchtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung „zu Grunde zu legen“, steht zwar im Widerspruch zu Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, wonach das Gericht den Kostenersatzbetrag nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu bestimmen hat. Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO ist als lex posterior aber derogativ und setzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest, aus dem sich ergibt, dass die Prüfkompetenz in Bezug auf Unbeeinspruchtes eng auszulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000817Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023