RS OGH 2023/3/28 34R23/15z, 1R171/18a, 11R98/19s, 33R121/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §54 Abs1a
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Anordnung in § 54 Abs 1a ZPO, ein unbeeinspruchtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung „zu Grunde zu legen“, steht zwar im Widerspruch zu § 41 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht den Kostenersatzbetrag nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu bestimmen hat. § 54 Abs 1a ZPO ist als lex posterior aber derogativ und setzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest, aus dem sich ergibt, dass die Prüfkompetenz in Bezug auf Unbeeinspruchtes eng auszulegen ist.Die Anordnung in Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO, ein unbeeinspruchtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung „zu Grunde zu legen“, steht zwar im Widerspruch zu Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, wonach das Gericht den Kostenersatzbetrag nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu bestimmen hat. Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO ist als lex posterior aber derogativ und setzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest, aus dem sich ergibt, dass die Prüfkompetenz in Bezug auf Unbeeinspruchtes eng auszulegen ist.

Anmerkung

Zak 2015/244, 138; AnwBl 2015, 332; vgl auch RW0000471, RW0000817, RG0000064, RL0000133

Entscheidungstexte

  • 34 R 23/15z
    Entscheidungstext OLG Wien 19.03.2015 34 R 23/15z
  • 1 R 171/18a
    Entscheidungstext OLG Wien 04.01.2019 1 R 171/18a
    Beisatz: Angesichts des klaren Rationalisierungs- und Dispositionsgedankens des Gesetzgebers sind die Fragen, nach welchem Tarifsatz eine Leistung zu verzeichnen ist, und/oder ob diese für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, nur über entsprechende Einwendungen der Gegenseite aufzugreifen. (T1)
    Beisatz: Darunter fällt auch die Beurteilung, ob ein nach Ablauf der Frist des §257 Abs 3 ZPO eingebrachter Schriftsatz überhaupt, und wenn ja, nach welchem Tarifposten ersatzfähig ist (sofern dieser nicht formell zurückgewiesen oder nie Aktenbestandteil wurde). (T2)
    Beisatz: Dem Gericht unbenommen bleibt, eine als nicht zustehend bestrittene Leistung nach einem geringeren Tarifsatz zu honorieren. (T3)
  • 11 R 98/19s
    Entscheidungstext OLG Wien 24.07.2019 11 R 98/19s
    vgl auch
    Beisatz: nur: Ohne konkrete Einwendungen sind daher nach der Rechtsprechung nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen. (T4)
  • 33 R 121/22i
    Entscheidungstext OLG Wien 28.03.2023 33 R 121/22i
    Beisatz: Eine anwaltlich vertretene Partei, die keine Einwendungen erhoben hat, kann im Rechtsmittel auch offenkundige Unrichtigkeiten im Kostenverzeichnis des Prozessgegners nicht aufgreifen; da das Gericht berechtigt war, das Kostenverzeichnis zugrunde zu legen, liegt keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000817

Im RIS seit

27.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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