TE Vfgh Beschluss 2015/2/19 E1483/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1, §84

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.              Der Einschreiter stellte am 13. Oktober 2014 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014, Z W198 1300097-9/11E, die ihm den Angaben in seinem Antrag zufolge am 29. September 2014 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 20. November 2014, E1483/2014, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter laut Rückschein am 2. Dezember 2014 durch Hinterlegung zugestellt.

2.              Am 16. Dezember 2014 langte beim Verfassungsgerichtshof eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe des Einschreiters ein. Aus der in Russisch und nur schwer verständlichem Deutsch gehaltenen Eingabe geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Einschreiter für die Erhebung eines Rechtsmittels keinen Anwalt leisten könne.

3.              Soweit sich diese Eingabe gegen den genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes richtet, ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen einen den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes kein Rechtsmittel mehr offen steht.

Sollte der Einschreiter mit seiner Eingabe neuerlich um Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 ansuchen, wäre dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen: Da der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 13. Oktober 2014 bereits mit Beschluss vom 20. November 2014 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen hat, stünde – mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage – dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtskraft des angeführten Beschlusses entgegen.

Soweit die Eingabe schließlich eine Deutung als – selbstverfasste – Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 zulässt, ist sie zurückzuweisen, weil sie entgegen §17 Abs2 VfGG nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde. Auf den Anwaltszwang bei Einbringung einer Beschwerde wurde der Einschreiter im Rahmen des Beschlusses vom 20. November 2014, E1483/2014, ausdrücklich hingewiesen.

4.              Die vorliegende Eingabe ist daher zurückzuweisen.

5.              Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und e VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1483.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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