TE Vfgh Beschluss 2015/3/11 WIV5/2015

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §67 Abs4, §68 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichts als aussichtslos mangels rechtszeitiger Einbringung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit dem am 9. Februar 2015 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Anfechtung des oben angeführten Erkenntnisses.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2014 zugestellt. Da die vierwöchige Anfechtungsfrist gemäß §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG (vgl. VfGH 23.2.2015, E158/2015) zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (vgl. VfGH 25.8.2004, WI-4/04), erwiese sich eine künftige Anfechtung als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. VfGH 25.8.2004, WI-4/04).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Wählerevidenz, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:WIV5.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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