RS Vwgh 2015/1/29 Ra 2014/07/0082

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §51;

Rechtssatz

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z. 2 und § 51 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070082.L01

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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