RS Vwgh 2015/1/29 Ra 2014/07/0059

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §43;
AWG 2002 §51 Abs1;
AWG 2002 §62 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 51 Abs. 1 AWG 2002 beinhaltet die Möglichkeit für die Behörde, anlässlich einer Anzeige und der diesbezüglich notwendigen Bescheiderlassung (über die Kenntnisnahme) allenfalls die zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge zu erteilen. Dieser Bescheid mit den Aufträgen stellt einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides dar. § 51 Abs. 1 AWG 2002 bietet der Behörde daher im Rahmen des Anzeigeverfahrens (wie in § 62 Abs. 3 AWG 2002) ebenfalls die Möglichkeit der Wahrung der Interessen gemäß § 43 AWG 2002, und zwar in der Form, dass dem Anzeigenden entsprechende Aufträge erteilt werden. Diese Aufträge beziehen sich auf die angezeigten Maßnahmen, wenn diese den Interessen des § 43 AWG 2002 widersprechen und der Widerspruch durch die aufgetragenen Maßnahmen beseitigt werden kann. Damit kann der Konsens der Anlage im Zusammenhang mit den angezeigten Maßnahmen im Rahmen des Anzeigeverfahrens durch die Behörde so gestaltet werden, dass die Interessen gemäß § 43 AWG 2002 nicht verletzt werden. Gelingt dies nicht, kann also die Verletzung dieser Interessen nicht durch Aufträge hintangehalten werden, wäre die Anzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kommt ein Vorgehen der Behörde nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf die angezeigten Maßnahmen nicht in Betracht. Entweder werden die angezeigten Maßnahmen samt Aufträgen zur Wahrung der Interessen des § 43 AWG 2002 zur Kenntnis genommen. Dann stellen sie einen Teil des Genehmigungsbescheides dar, der den Interessen des § 43 AWG 2002 nicht widerspricht. Wird der Auftrag nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 nicht erfüllt, ist mit entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Eine Grundlage für ein Vorgehen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 findet sich aber nicht, weil der durch den Kenntnisnahmebescheid adaptierte Konsens den Interessen des § 43 AWG 2002 nicht widerspricht. Werden die angezeigten Maßnahmen nicht zur Kenntnis genommen, aber - wovon § 51 Abs. 1 AWG 2002 ausgeht - gar nicht umgesetzt, kommt ein behördliches Vorgehen von vornherein nicht in Frage. Werden die angezeigten Maßnahmen nicht zur Kenntnis genommen, wurden sie aber bereits umgesetzt, so stellen sie ihrerseits eine Abweichung vom Genehmigungsbescheid dar, die ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 nach sich zieht. Erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (des Konsenses des Genehmigungsbescheides) durch die Rücknahme dieser Maßnahmen wäre ein weiteres Vorgehen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 möglich, das sich dann aber nicht auf die Umsetzung der angezeigten Maßnahmen beziehen könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070059.L04

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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