RS Vwgh 2015/1/29 2012/03/0058

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

21/01 Handelsrecht
50/01 Gewerbeordnung
91/02 Post

Norm

GewO 1994 §94 Z63;
PostmarktG 2009 §24 Abs2;
PostmarktG 2009 §3 Z2;
UGB §407;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0202 E 24. September 2014 RS 9

Stammrechtssatz

Da nach § 24 Abs 2 PostmarktG 2009 auf die Anbieter von Postdiensten die GewO 1994 keine Anwendung findet, besteht kein rechtlicher Widerspruch zwischen einer nach der GewO 1994 erteilten Bewilligung für das reglementierte Speditionsgewerbe (über das die bf Partei verfügt, vgl § 94 Z 63 GewO 1994 "Spediteure einschließlich der Transportagenden"; § 407 des UGB) und der Erbringung eines Postdienstes für Postpakete. Vielmehr bedeutet die Regelung des § 24 Abs 2 PostmarktG 2009, dass für die Erbringung eines Postdienstes für Postpakete als Postsendung nicht die GewO 1994, sondern das PostmarktG 2009 zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030058.X06

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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