RS Vfgh 2015/2/19 E1101/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Eine zwar innerhalb der maßgeblichen Frist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Eingabe gilt als verspätet eingebracht (vgl zB VfSlg 10782/1986, 11224/1987 oder 14112/1995). Der Beschwerdeführer übermittelte den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde zwar am 12.12.2014 mittels elektronischen Rechtsverkehrs, brachte seine Eingabe aber bei einer unzuständige Stelle ein: Gemäß §148 Abs1 ZPO wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung nämlich beim VfGH einzubringen gewesen, weil auch die Beschwerde gemäß Art144 B-VG ursprünglich bereits an den VfGH zu richten gewesen wäre. Die per elektronischen Rechtsverkehr an das unzuständige Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe wurde von diesem dem VfGH erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist weitergeleitet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E1101/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2015 E1101/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1101.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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