RS Vfgh 2015/3/11 WIV5/2015

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §67 Abs4, §68 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichts als aussichtslos mangels rechtszeitiger Einbringung

Rechtssatz

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 29.12.2014 zugestellt. Da die vierwöchige Anfechtungsfrist gemäß §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG (vgl VfGH 23.02.2015, E158/2015) zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag, erwiese sich eine künftige Anfechtung als verspätet.

Entscheidungstexte

  • WIV5/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 WIV5/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Wählerevidenz, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:WIV5.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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