TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/18 Ro 2014/10/0002

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §938;
SHG Stmk 1998 §28a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/10/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen 1. der G B und 2. des A B, beide in F, beide vertreten durch Dr. Marlies Folger, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 20/1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 15. November 2013, Zl. UVS 47.6-49/2013-12 (betreffend die Erstrevisionswerberin; hg. Zl. Ro 2014/10/0002) und vom 12. November 2013, Zl. UVS 47.6-48/2013-12 (betreffend den Zweitrevisionswerber; hg. Zl. Ro 2014/10/0003), betreffend Kostenersatz für Sozialhilfeleistung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den - im Wesentlichen gleichlautenden - angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark

vom 12. November 2013 (betreffend den Zweitrevisionswerber) und

vom 15. November 2013 (betreffend die Erstrevisionswerberin) wurde den Revisionswerbern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 (Stmk. SHG), als Geschenknehmer je ein Beitrag von EUR 10.939,90 als Kostenbeitrag für die Unterbringung von Hildegard K. in einem Pflegeheim seit 9. April 2012 vorgeschrieben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde in den beiden Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, dass Hildegard K. mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 20. September 2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt worden sei. Im Rahmen diese Hilfegewährung seien gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. SHG auch die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung von Hildegard K. in einem Pflegeheim ab 9. April 2012 übernommen worden. Für die Kosten des Heimaufenthalts bis einschließlich Februar 2013 sei vom Sozialhilfeträger ein Betrag von insgesamt EUR 24.996,97 zugeschossen worden.

Mit Notariatsakt vom 24. Juni 1982 habe Hildegard K. ihr Hälfteeigentum an im Einzelnen aufgezählten Liegenschaften den Revisionswerbern zu gleichen Teilen auf den Todesfall geschenkt. Im Gegenzug hätten sich die Revisionswerber zur Einräumung eines Wohnungs- und Ausgedingsrechts verpflichtet, das u.a. für den Fall, dass Hildegard K. nicht mehr in der Lage oder gewillt sei, zu kochen, die Beistellung der erforderlichen Lebensmittel und die Zubereitung der notwendigen Kranken- und Schonkost umfasse. Weiters umfasse dieses Recht für den Fall der Krankheit oder Gebrechlichkeit von Hildegard K. deren liebevolle Pflege und Betreuung, die Herbeiholung des gewünschten Arztes und die Besorgung der erforderlichen Medikamente.

Mit Kaufvertrag vom 21. Juli 2011 habe Hildegard K. die vom oben genannten Schenkungsvertrag auf den Todesfall umfassten Liegenschaftshälften den Revisionswerbern zu gleichen Teilen um einem Kaufpreis von EUR 31.521,-- verkauft. In diesem Vertrag sei festgehalten worden, dass die Revisionswerber der Verkäuferin ein Wohnrecht in dem von ihr bereits bisher benutzten Haus samt Mitbenützung des Hausgartens einräumten, wobei auch für alle Betriebskosten die Revisionswerber aufzukommen hätten. Dieses Recht werde mit EUR 23.879,80 bewertet. Als weitere Gegenleistung seien nach dem Vertrag die bereits getätigten Investitionen der Revisionswerber in die gegenständlichen Liegenschaftshälften, insbesondere jene für die Wegeerschließung und -erhaltung im Betrag von zumindest EUR 7.000,-- anzurechnen. Der Restkaufpreis von EUR 641,20 sei bereits entrichtet worden. Weiters sei im Kaufvertrag festgehalten worden, dass den Revisionswerbern in Abänderung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall aus dem Jahr 1982 bereits jetzt das Eigentum übertragen werde, das auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaftshälften einverleibte Ausgedinge jedoch aufrecht bleibe.

Der Sachverständige für Liegenschaftsbewertung habe den Wert der gegenständlichen Liegenschaftshälften mit EUR 38.935,-- ermittelt. Den Wert des eingeräumten Wohnrechts habe er unter Berücksichtigung des angemessenen Mietzinses für eine Wohnung der Kategorie D von EUR 1,62 pro m2 Nutzfläche und der durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von Hildegard K. von 9,3 Jahren mit EUR 9.400,-- berechnet. Nach Abzug des Wertes des Wohnrechtes ergebe sich somit der Wert der vertragsgegenständlichen Liegenschaftshälften mit gerundet EUR 29.500,--.

Zum Nachweis der bereits erbrachten Investitionen in die gegenständlichen Liegenschaftshälften hätten die Revisionswerber über Auftrag der belangten Behörde ein maschingeschriebenes Schriftstück vorgelegt, wonach für den Ausbau einer Maschinenhütte und einer Gerätehütte im Sommer 2001 Materialkosten in der Höhe von ATS 120.000,-- aufgewendet worden seien. Nach den Ausführungen der Revisionsvertreterin hätten die Revisionswerber für diese Gebäude ausgehend von einem Stundensatz von EUR 25,-- eine Arbeitsleistung von EUR 6.250,-- in Eigenleistung erbracht. Zu den Aufwendungen für die Erhaltung des Weges, der der Erschließung mehrerer Anwesen diene, hätten die Revisionswerber lediglich vorgebracht, dass der Weg im Jahr 2001 geschottert und asphaltiert worden sei.

Da der Kaufvertrag nur neun Monate vor dem Heimeintritt von Hildegard K. abgeschlossen worden sei, sei gemäß § 28a Abs. 1 Stmk. SHG zu prüfen gewesen, inwieweit es sich hiebei um eine unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien dazu alle von den Käufern übernommenen Belastungen nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere vermindere sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Wert des eingeräumten Wohnrechtes bzw. Ausgedinges (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0108, und vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/10/0049).

Demnach ergebe sich der Wert der den Revisionswerbern übereigneten Liegenschaftshälften unter Abzug des Wertes des Wohnrechtes mit EUR 29.500,--. Davon sei lediglich der von den Revisionswerbern nach dem Inhalt des Vertrages bereits bezahlte Teil des Kaufpreises von EUR 641,20 in Abzug zu bringen. Ein weiterer Abzug für die vorgebrachten Investitionen sei nicht gerechtfertigt. Zum einen seien die behaupteten Aufwendungen vom Sachverständigen nicht als werterhöhend berücksichtigt worden. Zum anderen sei kein Nachweis über die tatsächlich aufgewendeten Kosten erbracht worden. Die behauptete Asphaltierung des Weges habe etwa zehn Jahre vor dem Kaufvertrag stattgefunden. Überdies handle es sich bei dem Weg zum Teil um einen öffentlichen Weg. Die Ausführungen über die Schotterungs- und Asphaltierungsmaßnahmen seien jedenfalls zu allgemein. Außerdem diene der Weg nicht primär der Verbesserung der gegenständlichen Liegenschaftshälften, sondern der Erreichbarkeit der Liegenschaft der Revisionswerber sowie mehrerer Nachbarn. Die Maschinenhütte und die Gerätehütte seien mehr als zehn Jahre vor dem Kaufvertrag errichtet worden. Rechnungen als Nachweise für die Errichtungskosten seien nicht vorgelegt worden. Überdies sei völlig unklar, ob diese Hütten überhaupt auf den gegenständlichen Grundstücken gelegen seien.

Die Liegenschaftshälften seien den Revisionswerbern daher mit einem Wertanteil von EUR 28.858,80 unentgeltlich übertragen worden. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber hätten somit jeweils ein Geschenk im Wert von EUR 14.429,40 weniger als drei Monate vor dem Heimeintritt von Hildegard K. erhalten, weshalb sie zu dem von der Behörde erster Instanz mit je EUR 10.939,90 festgesetzten Kostenbeitrag für die Heimkosten zu verpflichten gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese beiden Bescheide gerichteten - im Wesentlichen gleichlautenden - Revisionen der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Er hat nach Vorlage der Akten der Verwaltungsverfahren und Erstattung je einer Gegenschrift durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass für die Behandlung der gegenständlichen Revision gemäß § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wobei die Revision gegen (ua) den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit vorliegen.

Die revisionserbenden Parteien bringen dazu vor, dass die belangte Behörde von der im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Judikatur, wonach alle übernommenen Verpflichtungen als Entgelt für die übertragenen Liegenschaftshälften zu werten seien, insofern abgewichen sei, als nur der Mietwert des Hildegard K. eingeräumten Wohnrechtes als Gegenleistung berücksichtigt worden sei, nicht jedoch die darüber hinaus übernommenen Verpflichtungen zur Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Wohnung sowie die Verpflichtungen aus dem Ausgedinge.

Damit wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision ist daher zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2012 (Stmk. SHG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 13

Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. ...

§ 28a

Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

..."

Der Sozialhilfeträger hat für die Unterbringung von Hildegard K. in einem Pflegeheim im Zeitraum vom 9. April 2012 bis inklusive Februar 2013 unstrittig insgesamt EUR 24.996,97 zugeschossen.

Mit Kaufvertrag vom 21. Juli 2011 hat Hildegard K. ihren jeweiligen Hälfteanteil an den gegenständlichen Liegenschaften den Revisionswerbern übertragen. Da dieser Vertrag weniger als drei Jahre vor dem Beginn der Hilfeleistung (Heimeintritt) abgeschlossen wurde, führt er insofern zu einer Ersatzpflicht der Revisionswerber, als dem Wert der übertragenen Liegenschaftshälften keine Gegenleistung gegenübersteht.

Nach dem Vertragsinhalt wurde als Gegenleistung ein mit EUR 23.879,80 bewertetes Wohnrecht für Hildegard K. eingeräumt. Weiters wurden bereits getätigte Investitionen der Revisionswerber in die gegenständlichen Liegenschaftsanteile von insgesamt EUR 7.000,-- sowie ein bereits entrichteter Restpreis von EUR 641,20 als Gegenleistungen berücksichtigt.

Nach der - von der belangten Behörde zitierten - hg. Judikatur liegt eine gemischte Schenkung grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter (im vorliegenden Fall somit die Interessen des Sozialhilfeträgers) berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0108, mwN).

Die belangte Behörde bewertete den Vertrag vom 21. Juli 2011 als gemischte Schenkung, wobei sie den Wert der übertragenen Liegenschaftsanteile abzüglich des von den Revisionswerbern als Gegenleistung eingeräumten Wohnrechts entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten mit EUR 29.500,-- annahm und die Ansicht vertrat, dass in diesem Umfang eine Schenkung vorliege.

Das Vorbringen der Revisionswerber, wonach die belangte Behörde dabei die von ihnen übernommenen weiteren Verpflichtungen, nämlich die Beistellung von Beheizung und Beleuchtung, die Tragung der Betriebskosten, die Sorge für die Reinigung der Wohnung sowie die Ausgedingsleistungen (Beistellung der erforderlichen Lebensmittel, Zubereitung der notwendigen Kranken- oder Schonkost, Pflege im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit, Beischaffung von Medikamenten) nicht berücksichtigt habe, führt die Revisionen zum Erfolg:

Nach dem Inhalt des in den Verwaltungsakten erliegenden Kaufvertrages vom 21. Juli 2011 umfasst das als Entgelt für die Übertragung der Liegenschaftshälften eingeräumte Wohnrecht auch die erforderliche Beleuchtung, Beheizung, Reinigung der Wohnräume und alle Betriebskosten. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat vom Verkehrswert der Liegenschaftshälften - auftragsgemäß - lediglich den Wert des Wohnrechts in Abzug gebracht. Bei der Ermittlung des Wertes dieses Rechtes nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von Hildegard K. hat er als Ausgangsbasis den angemessenen Mietzins pro Quadratmeter herangezogen. Den - vom Mietzins nicht umfassten - Wert der Beistellung von Beheizung, Beleuchtung und Wohnungsreinigung sowie Tragung der Betriebskosten hat er nicht berücksichtigt. Diesem Gutachten folgend wurde der Wert dieser über den bloßen Mietwert der Räumlichkeiten hinausgehenden Gegenleistung auch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.

Weiters wurde mit dem gegenständlichen Kaufvertrag nach den Feststellungen der belangten Behörde eine im Jahr 1982 vereinbarte Schenkung auf den Todesfall betreffend die auch hier gegenständlichen Liegenschaftshälften insofern aufgelöst, als diese Liegenschaftshälften noch zu Lebzeiten von Hildegard K. ("bereits jetzt") in das Eigentum der Revisionswerber übertragen werden sollen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das mit der Schenkung auf den Todesfall vereinbarte und auf den gegenständlichen Liegenschaftshälften einverleibte Ausgedingsrecht zugunsten von Hildegard K. bestehen bleiben soll. Dieses Ausgedinge umfasst nach den Feststellungen der belangten Behörde insbesondere die Beistellung der erforderlichen Lebensmittel inklusive Zubereitung von Kranken- oder Schonkost, die liebevolle Pflege im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit inklusive Herbeiholung des Arztes und Beschaffung von Medikamenten. Nach der oben wiedergegebenen hg. Judikatur sind diese Ausgedingsverpflichtungen der Revisionswerber gegenüber Hildegard K. ebenfalls als den unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung vermindernd anzurechnen.

Da es die belangte Behörde in Verkennung der dargestellten Rechtslage unterlassen hat, den über den bloßen Mietwert der Räumlichkeiten hinausgehenden Wert des Wohnrechtes sowie den Wert der vereinbarten Ausgedingsleistungen bei der Ermittlung der Höhe des unentgeltlichen Anteiles der Vertrages vom 21. Juli 2011 zu berücksichtigen, belastete sie ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb diese Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das jeweils die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren der Revisionswerber war abzuweisen, weil im pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 18. Februar 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100002.J00

Im RIS seit

13.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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