TE Vfgh Beschluss 2015/2/23 E186/2015

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs4
VfGG §88a Abs2 Z4
VwGG §61 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes betr die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (ordentlichen) Revision mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.              Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2014, ZVGW-141/V/010/29598/2014-4, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (ordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß §61 Abs2 VwGG zurückgewiesen wurde.

2.              Gemäß §88a Abs2 Z4 VfGG ist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Beschluss gemäß §61 Abs2 VwGG nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bringt in seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vor, dass diese Bestimmung verfassungswidrig und er durch ihre Anwendung in Rechten verletzt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, dass manche verfahrensbeendende Beschlüsse von Verwaltungsgerichten und die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich diese stützen, nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbar seien. Daneben behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art13 EMRK dadurch, dass eine Behörde ein Anbringen, zu dessen Behandlung sie nicht zuständig ist, gemäß §6 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten habe.

3.              Der Verfassungsgerichtshof hat zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerde zulässig ist, §88a Abs2 Z4 VfGG anzuwenden. Dabei sind beim Verfassungsgerichtshof keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität dieser Bestimmung entstanden. Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs2 Z2 bis 4 VfGG Gebrauch gemacht. Bei den von Z4 leg.cit. erfassten Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht im Zuge des Revisionsvorverfahrens zu treffen hat. Es ist auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über die Verfahrenshilfe, die der unmittelbaren Vorbereitung des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichthof dienen, von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt. §6 AVG ist davon ausgehend im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell.

4.              Die Beschwerde ist daher gemäß §88a Abs2 Z4 VfGG zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof Revision, Verfahrenshilfe, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Rechtsschutz, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E186.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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