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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde wird durch den Umstand, dass die Behörde gegen ihn ein Rückkehrverbot gemäß § 54 FrPolG 2005 verhängte, auch wenn er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asylwerber mehr war, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. E 20. August 2013, 2013/22/0108).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013220298.X01Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015