RS Vwgh 2015/1/29 Ro 2014/07/0058

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1452;
ABGB §481;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Erfolgt die Benutzung der privaten Tagwässer oder die Errichtung von Anlagenteilen einer Wasserversorgungsanlage auf fremden Liegenschaften auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels (zB ersessene Dienstbarkeit), dann wird auf fremde Rechte iSd § 9 Abs. 2 WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigt, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erkennen (vgl. E 26. Jänner 2012, 2011/07/0230).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070058.J01

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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