RS Vwgh 2015/1/30 2013/02/0028

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Index

L46109 Tierhaltung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs3 ;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
TierhalteG Wr 1987 §8 Abs5;
TierhalteG Wr 1987 §8 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde einerseits über den Mandatsbescheid abgesprochen, indem ausgesprochen wurde, dass die verfügte Abnahme und sichere Verwahrung der vom Bf gehaltenen Hunde bestätigt wird (erster Spruchpunkt), und andererseits wurden - davon gesondert - Aufträge gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz auferlegt. Damit wurden aber zwei verschiedene Angelegenheiten erledigt, die keine untrennbare Einheit bilden. Der Bf konnte daher den zweiten und dritten Spruchpunkt über die Haltung der Hunde getrennt vom ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bekämpfen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig ergangen ist, weil er jedenfalls rechtlich in Existenz getreten ist und den Mandatsbescheid beseitigt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war daher nur noch die Entscheidung über die im zweiten und dritten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides verfügten Aufträge hinsichtlich der Haltung der Hunde, nicht jedoch die weitere Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Bf. Indem die belangte Behörde eine Verwahrung dennoch anordnete, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und über eine Angelegenheit entschieden, für die sie nicht zuständig war.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013020028.X01

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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