RS Vfgh 2015/2/23 E186/2015

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs4
VfGG §88a Abs2 Z4
VwGG §61 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes betr die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (ordentlichen) Revision mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Der VfGH hat zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerde zulässig ist, §88a Abs2 Z4 VfGG anzuwenden. Dabei sind beim VfGH keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität dieser Bestimmung entstanden. Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den VfGH erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs2 Z2 bis Z4 VfGG Gebrauch gemacht. Bei den von Z4 leg cit erfassten Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht im Zuge des Revisionsvorverfahrens zu treffen hat. Es ist auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über die Verfahrenshilfe, die der unmittelbaren Vorbereitung des Revisionsverfahrens vor dem VwGH dienen, von der nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH ausnimmt. §6 AVG ist davon ausgehend im Verfahren vor dem VfGH nicht präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • E186/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 E186/2015

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof Revision, Verfahrenshilfe, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Rechtsschutz, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E186.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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