RS Vfgh 2015/2/27 V123/2014 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Oö RaumOG 1994 §18 Abs5, §21, §22, §30, §31, §32
Oö PlanzeichenV, LGBl 46/2008 Anlage 2
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Ansfelden, Flächenwidmungsteil Nr 4 idF der Änderung Nr 4.56 vom 10.05.2012
Bebaungsplan Nr 126.00, "Betriebsbaugebiet Lell", des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 11.05.2009
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ansfelden hinsichtlich der Umwidmung von als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen in Grünland wegen Widerspruchs zu den Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept; Aufhebung des Bebauungsplanes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan

Rechtssatz

Zulässigkeit des amtswegigen Prüfungsverfahrens, auch hins des Bebauungsplanes.

Die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hat keine Auswirkungen auf die Frage der Geltung dieses Bebauungsplans. Das Oö RaumOG 1994 enthält keine Bestimmung, wonach ein Bebauungsplan für eine Fläche außer Kraft tritt, wenn diese von Bau- in Grünland umgewidmet wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hätte daher den Bebauungsplan im Anlassverfahren anwenden müssen; auch der VfGH hat den Bebauungsplan bei seiner Entscheidung anzuwenden, weshalb die Präjudizialität des Bebauungsplans im Verordnungsprüfungsverfahren gegeben ist.

Widerspruch des in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteils zu den Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) gemäß §18 Abs5 Oö RaumOG 1994.

Die von der Oö Landesregierung und der Stadtgemeinde Ansfelden vertretene Auffassung, wonach eine Umwidmung von Bauland in Grünland in "untergeordneten Fällen" ohne Änderung des ÖEK möglich sei, findet im Wortlaut der Oö PlanzeichenV keine Deckung; dort ist vielmehr von "begründeten Fällen" die Rede. Eine (besondere) Begründung für die Abweichung des Flächenwidmungsteils vom ÖEK durch die mit der Änderung Nr 4.56 erfolgte Umwidmung lässt sich aus den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens nicht ersehen.

Die Auffassung der Stadtgemeinde Ansfelden, wonach es dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsteils innerhalb der Grenze der Baulandentwicklung im ÖEK frei stehe, welche Widmungen er im Flächenwidmungsteil vorsehe, ist in dieser Allgemeinheit verfehlt. Soweit das ÖEK eine Baulandwidmung mit weiterer Untergliederung der in §21 Abs2 Oö RaumOG 1994 genannten Widmungskategorien vorsieht, bleibt dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsteils - im Gegensatz zu den bloß als Baulanderweiterungsflächen ausgewiesenen Flächen - kein Spielraum, diese Flächen im Flächenwidmungsteil als Grünland auszuweisen. Die von der Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils erfasste Fläche ist im ÖEK innerhalb der Grenze der Baulandentwicklung als Wohngebiet ausgewiesen. Die vom VfGH im Prüfungsbeschluss getroffene Annahme, wonach eine Widmung dieser Fläche als Grünland im Flächenwidmungsteil dem ÖEK widersprechen könnte, ist daher zutreffend.

Aufhebung des Flächenwidmungsteils Nr 4 hins der von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen; Grenzen der Änderung Nr 4.56 (schwarze Linie) als kleinster planlich abgrenzbarer Bereich; keine (eigenen) Grundstücksnummern erkennbar.

Der Bebauungsplan weist in dem in Prüfung gezogenen Bereich die Kennzeichnung "Wohngebiet" auf, was eine Ausweisung dieser Fläche im Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" zwingend voraussetzt. Ein solcher Ausweis als "Wohngebiet" findet sich im vorliegenden Fall nur auf der Ebene des ÖEK. Im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans ist - auch nach der Aufhebung durch den VfGH - für den Planungsbereich des Bebauungsplans hingegen kein Wohngebiet ausgewiesen. Ohne eine Widmung im Flächenwidmungsteil ist aber die Erlassung eines Bebauungsplans von Vornherein nicht möglich.

Auch aus der planlichen Darstellung des Bebauungsplans lassen sich keine Grundstücksnummern erkennen. Als kleinster planlich abgrenzbarer Bereich ist daher jene Fläche, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, aufzuheben.

(Anlassfall E1245/2014, E v 03.03.2015, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

  • V123/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2015 V123/2014 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V123.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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