RS Vfgh 2015/3/3 G47/2015

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Veröffentlicht am 03.03.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art90a
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
StPO §210 Abs2, §213 Abs6, §214, §215

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO mangels Legitimation; Anklageschrift keine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in einer Rechtssache in erster Instanz

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §213 Abs6, §214 und §215 StPO.

Trotz ihrer organisatorischen Zuordnung zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit sind Staatsanwälte keine Richter bzw Staatsanwaltschaften keine Gerichte (VfSlg 19350/2011); eine Anklageschrift, mag gegen sie auch ein Rechtsbehelf an das zuständige Oberlandesgericht zulässig und vom Einschreiter auch ergriffen worden sein, ist daher weder eine - wie von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG gefordert - Entscheidung eines ordentlichen Gerichts noch wird mit ihr eine Rechtssache in erster Instanz entschieden (vgl §210 Abs2 StPO, wonach durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren beginnt).

Dem Einschreiter fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Entscheidungstexte

  • G47/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2015 G47/2015

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, Anklage, Staatsanwaltschaft, VfGH / Legitimation, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G47.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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