RS Vfgh 2015/3/6 E183/2015 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2015
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen aufgrund der Vermögensverhältnisse des für die anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiters

Rechtssatz

Die Ersteinschreiterin und der Zweiteinschreiter sind verheiratet und haben Unterhaltspflichten für drei Kinder. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Zweiteinschreiter derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit iHv € 1.949,- bezieht. Der Zweitbeschwerdeführer ist weiters Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 8230 m². Auf diesen Grundstücken befindet sich auch das Einfamilienhaus des Zweiteinschreiters, welches er mit seiner Familie bewohnt. Dafür fallen Betriebskosten iHv € 244,- monatlich an. Der Zweiteinschreiter hat Schulden iHv insgesamt € 53.289,-, die teilweise mit Pfandrechten auf seinen Grundstücken abgesichert sind. Dafür hat er monatliche Rückzahlungsverpflichtungen iHv € 284,-. Der Zweiteinschreiter verfügt weiters über einen PKW (Baujahr 2008) sowie eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 11.756,-.

Die Voraussetzung gem §63 Abs1 ZPO liegt schon auf Grund der Vermögensverhältnisse des für die beiden anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiters nicht vor, zumal im Hinblick auf den Umstand, dass alle Einschreiter dasselbe Erkenntnis bekämpfen wollen und somit nur eine Beschwerde zu verfassen ist, der bei jedem Einschreiter anfallende Aufwand dafür als vergleichsweise niedrig einzustufen ist.

Entscheidungstexte

  • E183/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2015 E183/2015 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E183.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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