Norm
ABGB §270Rechtssatz
Der Schuldner eines unbekannten oder abwesenden Gläubigers muss zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht zuerst eine Kuratorbestellung nach § 270 ABGB beantragen, sondern kann sogleich nach § 1425 ABGB hinterlegen. Lediglich zwecks Verständigung des Gläubigers ist für diesen im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen.Der Schuldner eines unbekannten oder abwesenden Gläubigers muss zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht zuerst eine Kuratorbestellung nach Paragraph 270, ABGB beantragen, sondern kann sogleich nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegen. Lediglich zwecks Verständigung des Gläubigers ist für diesen im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abwesenheitskurator; GerichtserlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2015:RWZ0000197Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015