RS Vfgh 2015/2/23 E158/2015, E156/2015, E157/2015

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litf, litg
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung betreffend die Streichung einer Person aus einem Wählerverzeichnis wegen Nichtzuständigkeit des VfGH; Vorrang der Wahlgerichtsbarkeit vor der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH

Rechtssatz

Gemäß - dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffenen - Art141 Abs1 litf B-VG erkennt der VfGH über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litg legcit zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie - sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte ua in diesen Fällen (arg: "in den Fällen der lita bis f"). Vom zitierten Begriff der "Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst.

Art141 Abs1 litg B-VG ist gegenüber Art144 B-VG die speziellere Norm über die Bekämpfbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen beim VfGH. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 litg B-VG) in den Fällen der lita bis litf des Art141 Abs1 B-VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art144 B-VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art141 B-VG zugänglich. Die Wahlgerichtsbarkeit des VfGH gemäß Art141 B-VG über Anfechtungen von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten - die insoweit gleichsam als "Wahlgerichte erster Instanz" berufen sind - geht der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH gemäß Art144 B-VG vor.

Die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann also allein auf Grund des Art141 B-VG angefochten werden. Eine solche Anfechtung hat der Einschreiter aber nicht vorgenommen (Ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als "Beschwerde gemäß Art144 B-VG" und des Einschreiters als "Beschwerdeführer"; Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; Ausführungen zur Rechtzeitigkeit; Antrag auf Ersatz von Kosten). Umdeutung der Eingabe in eine auf Art141 B-VG gestützte Anfechtung nicht möglich.

Die stattdessen auf Grund von Art144 B-VG erhobene Beschwerde ist wegen Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die bekämpfte Entscheidung den unrichtigen Hinweis enthält, es bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung Beschwerde an den VfGH zu erheben.

(Siehe auch E156/2015 und E157/2015, beide B v 11.03.2015).

Entscheidungstexte

  • E158/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 E158/2015
  • E156/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 E156/2015
  • E157/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 E157/2015

Schlagworte

Wahlen, Wählerevidenz, Auslegung eines Antrages, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E158.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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