RS Vfgh 2015/2/23 G220/2014

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3 Abs4 Z7
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinde Saifen-Boden mit der Marktgemeinde Pöllau und anderen Gemeinden; Zulässigkeit des Individualantrags trotz Verlusts der Rechtspersönlichkeit der antragstellenden Gemeinde

Rechtssatz

Abweisung des Antrags der Gemeinde Saifen-Boden insoweit, als er sich gegen §3 Abs4 Z7 Stmk GemeindestrukturreformG (StGsrG), berichtigt durch LGBl 36/2014, richtet. Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Unzulässigkeit des Individualantrags hins der Aufhebung des StGsrG zur Gänze. Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §3 Abs4 Z7 StGsrG.

Die antragstellende Gemeinde wird durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihrem Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihrer Rechtssphäre berührt, weil die Vereinigung mit anderen Gemeinden den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit bedeutet. Die angefochtene Regelung greift - sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH - auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde ein. Angesichts des Inkrafttretens des StGsrG am 01.01.2015 stand der Untergang der antragstellenden Gemeinde als Rechtssubjekt direkt auf Grund der angefochtenen Regelung zum Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar bevor und ist mittlerweile auch tatsächlich eingetreten. Dieser Verlust der Rechtspersönlichkeit ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit des Antrages, da sich dieser gegen Gesetzesbestimmungen richtet, die eben diesen Verlust der Rechtspersönlichkeit statuieren (vgl VfGH 23.09.2014, G44/2014, V46/2014).

Der Landesgesetzgeber konnte begründet annehmen, dass durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit den Gemeinden Pöllau, Rabenwald, Schönegg bei Pöllau und Sonnhofen insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwartet werden kann. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wurde nicht überschritten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G220.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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