Rechtssatz
1) Bei der Frist des § 454 Abs 1 ZPO von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage einzubringen ist, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. 1) Bei der Frist des Paragraph 454, Absatz eins, ZPO von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage einzubringen ist, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist.
2) Auch im Besitzstörungsverfahren ist § 1497 ABGB anzuwenden. Daher ist nach einer Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens (hier: über entsprechenden Einwand des Beklagten) zu prüfen, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde. 2) Auch im Besitzstörungsverfahren ist Paragraph 1497, ABGB anzuwenden. Daher ist nach einer Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens (hier: über entsprechenden Einwand des Beklagten) zu prüfen, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde.
3) Hier: Fortsetzung des Besitzstörungsverfahrens erst zweieinhalb Monaste nach objektiver Möglichkeit des Fortsetzungsantrags; gehörige Fortsetzung verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2015:RKL0000140Im RIS seit
02.03.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015