RS OGH 2015/2/4 3R4/15w

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Veröffentlicht am 04.02.2015
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Rechtssatz

1) Bei der Frist des § 454 Abs 1 ZPO von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage einzubringen ist, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. 1) Bei der Frist des Paragraph 454, Absatz eins, ZPO von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage einzubringen ist, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist.

2) Auch im Besitzstörungsverfahren ist § 1497 ABGB anzuwenden. Daher ist nach einer Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens (hier: über entsprechenden Einwand des Beklagten) zu prüfen, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde. 2) Auch im Besitzstörungsverfahren ist Paragraph 1497, ABGB anzuwenden. Daher ist nach einer Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens (hier: über entsprechenden Einwand des Beklagten) zu prüfen, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde.

3) Hier: Fortsetzung des Besitzstörungsverfahrens erst zweieinhalb Monaste nach objektiver Möglichkeit des Fortsetzungsantrags; gehörige Fortsetzung verneint.

Entscheidungstexte

  • 3 R 4/15w
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 04.02.2015 3 R 4/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2015:RKL0000140

Im RIS seit

02.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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