TE Vwgh Erkenntnis 2015/1/22 Ra 2014/06/0003

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des Vermessungsamtes G in G, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2014, Zl. W138 2000491-1/4E, betreffend Planbescheinigung und Umwandlung in den Grenzkataster (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: D in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird insoweit, als damit der Bescheid des Vermessungsamtes G vom 23. November 2012, GFN 122428/2012/06, (Planbescheinigungsbescheid) aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, und insoweit, als damit der Bescheid des Vermessungsamtes G vom 7. August 2013, GFN 1576/2013/06, (Umwandlungsbescheid) aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Das Vermessungsamt G (Revisionswerberin) bescheinigte mit Bescheid vom 23. November 2012, Zl. 12428/2012/06, gemäß § 39 VermG den Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI E. L. (Planverfasser) vom 23. Juli 2012, GZ. 8092/2012 (in der Folge: Planbescheinigungsbescheid). Der Planbescheinigungsbescheid wurde nur dem Planverfasser zugestellt und in der Folge verbüchert. Der Plan betrifft ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Areal im Gebiet der Gemeinde A. Planmäßig sollen durch Teilungen und Vereinigungen die Grundstücke Nr. 2530/3, 2593/3, 2769/3, .461/4 unter Flächenänderungen neu gestaltet werden und das neue Grundstück Nr. 2769/8 entstehen.

Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin des (lt. Aktenlage nicht in den Grenzkataster aufgenommenen) Grundstückes Nr. .495, das mit einer Schmalseite an das Grundstück Nr. 2530/3 (in seiner neuen Form) grenzt. Gemäß dem bescheinigten Plan wird die gemeinsame Grenze durch die Grenzpunkte (GP) 7060, 7061, 7062 und 7064 bestimmt. Das Grundstück der Mitbeteiligten ist in der Gegenüberstellung des Planes nicht als eines jener Grundstücke angeführt, das durch den Plan eine Veränderung erfahren soll.

Mit weiterem Bescheid vom 7. August 2013, Zl. 1576/2013/06, hat die Revisionswerberin gemäß § 17 Z. 3 in Verbindung mit § 20 VermG von Amts wegen die Grundstücke Nr. ./461/4, 2530/3, 2593/3, 2769/3 und 2769/8 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt (in der Folge: Umwandlungsbescheid). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Grundlage hierfür der Plan vom 23. Juli 2012, GZ. 8092/2012, bilde. Nachdem nun die Verbücherung erfolgt sei, werde jedes der genannten Grundstücke in den Grenzkataster eingetragen. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer "zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor".

Die Mitbeteiligte erhob mit Schriftsatz (E-Mail) vom 17. August 2013 gegen den Umwandlungsbescheid vom 7. August 2013 Berufung und brachte vor, in dem ihr übermittelten Plan GZ. 8092/2012 seien die Grenzen ihres Grundstückes "abweichend von allen vorhergehenden, mir vorliegenden Katasterplanauszügen dargestellt". Die im Plan angegebenen "Distanzen zwischen den Messpunkten 6358 und 7060 und zwischen 7060 und 7061 bzw. zwischen 7061 und 7062" wichen von den "vorhergehenden Darstellungen erheblich in einer Weise ab, die meine Grundstücksgrenze zu meinen Ungunsten verschiebt, sodass mir durch die Anerkennung dieses Bescheides mehrere Quadratmeter Grund verloren" gingen. Sie berufe daher "gegen die Gültigkeit der Darstellung" bezugnehmend auf den angeführten Plan vom "22.08.2012", der die genannten Messpunkte nicht zum Gegenstand gehabt habe und die darin weder neu vermessen noch in sonstiger Weise eingetragen worden seien. Als Beweis füge sie eine Kopie des Planauszuges vom 24. November 2006 an, der ihr von der Gemeinde A. im Zuge des Kaufes ihres Grundstückes übermittelt worden sei (in den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein entsprechender Plan).

Im Betreff des Berufungsschriftsatzes und vor den Berufungsausführungen wurde der bekämpfte Bescheid ausdrücklich mit der "Nr.:1576/2013/06" bezeichnet und in den Berufungsausführungen das Datum des bekämpften Bescheides mit "07.08.2013" genannt. Der Planbescheinigungsbescheid wurde im Berufungsschriftsatz nicht erwähnt.

Die Revisionswerberin legte die Berufung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Berufungsbehörde vor, welches in der Folge diese von ihm unerledigte Berufung samt Verwaltungsakten nach dem 31. Dezember 2013 dem zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Berufung vorlegte.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Umwandlungsbescheid der Revisionswerberin vom 7. August 2013 als auch deren Planbescheinigungsbescheid vom 23. November 2012 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Revisionswerberin zurückverwiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die dem Plan vom 23. Juli 2012 angeschlossene Beilage "Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG und Protokoll zur Grenzverhandlung" erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Teilungsplan vom 23. Juli 2012 könne jedenfalls nicht für die Darstellung und Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes herangezogen werden, weil er zum Zeitpunkt der Erstellung der genannten Beilage (Zustimmungserklärung) am 16. Juli 2012 noch nicht vorgelegen sei. Da der gegenständliche Plan somit den Voraussetzungen des § 39 iVm § 43 iVm § 11 VermG nicht entsprochen habe, hätte er nicht bescheinigt werden dürfen. Vielmehr hätte das Vermessungsamt einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Aus dem Plan sei ersichtlich, dass beim Grundstück der Mitbeteiligten die Grenzpunkte 7060, 7061, 7062 und 7064 als neue Punkte aufgenommen worden seien, weshalb deren Grundstück von dem Teilungsplan betroffen und die Mitbeteiligte daher gemäß § 8 AVG iVm § 39 VermG Partei des Planbescheinigungsverfahrens sei. Den Verwaltungsakten sei zu entnehmen, dass der Planbescheinigungsbescheid ausschließlich dem Planverfasser zugestellt worden sei, weshalb er gegenüber den anderen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern, zu denen auch die Mitbeteiligte zähle, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein könne. Der Berufung sei zu entnehmen, dass sich die Mitbeteiligte nicht nur gegen den Umwandlungsbescheid, sondern auch gegen den Planbescheinigungsbescheid habe zur Wehr setzen wollen, weil sie sich ausdrücklich gegen die Festlegung der Grenzen ihres an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstückes wende. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe, seien die fundamentalen Grundsätze des Parteiengehörs (durch das Vermessungsamt) nicht gewahrt worden. Weder sei allen von der Planbescheinigung betroffenen Nachbarn der Bescheid zugestellt, noch sei den betroffenen Parteien Gelegenheit geboten worden, sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern, welches sich aus dem Schreiben des Vermessungsamtes vom 10. Oktober 2013 ergebe (die Darstellung der vom Grenzpunkt 7060 abgehenden Grenzen zwischen den Grundstücken .495 und 2532/3 entspreche nicht den vorliegenden Katasterunterlagen). Das Vermessungsamt habe somit die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, weshalb die bekämpften Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Vermessungsamt zurückzuverweisen waren. Das Vermessungsamt werde den gesetzlichen Vorgaben entsprechend allen Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich im Rahmen des Parteiengehörs umfassend zu äußern, insbesondere hinsichtlich der Einarbeitung des gegenständlichen Teilungsplanes in den Kataster. Auch werde sich das Vermessungsamt inhaltlich mit den Voraussetzungen der Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu beschäftigen haben, weil der Teilungsplan und dessen Grundlagen, wie erwähnt, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen sei; und es sei dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG verbunden.

Die Revision sei im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer Rechtsprechung; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des Vermessungsamtes G:

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die Akten vorgelegt.

Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Revisionsfall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), anzuwenden, das bis Ende 2013 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 31/2012 galt und seither in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 129/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) gilt.

Folgende Rechtslage ist im Beschwerdefall von Bedeutung:

"§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) ...

(3) ...

(4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (...).

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

...

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. ...

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1.

auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2.

auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

              3.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

              4.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

              5.       von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

1.

der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,

2.

im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."

§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG), BGBl. 3/1930 (das Gesetz in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung gem. BGBl. I Nr. 190/2013) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

1. von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

..."

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden übergeordnete Behörden sind, auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Entscheidung der vorliegenden Berufung der Mitbeteiligten ging daher mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG anzuwenden hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat - ausgehend vom Vorliegen einer Berufung der Mitbeteiligten auch gegen den Planbescheinigungsbescheid der Revisionswerberin vom 23. November 2012 - eine Parteistellung der Mitbeteiligten (schon) im Planbescheinigungsverfahren angenommen. Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer (außerordentlichen) Revision zutreffend aus, dass zu dieser Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Die Revision ist daher entgegen des gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig.

Die Revision ist auf Grund folgender Erwägungen auch berechtigt:

Die Mitbeteiligte hat in ihrer Berufung als Berufungsgegenstand gemäß § 63 Abs. 3 AVG ausdrücklich den Umwandlungsbescheid vom 7. August 2013, GFN 1576/2013/06, der Revisionswerberin bezeichnet, der Planbescheinigungsbescheid der Revisionswerberin vom 23. November 2012 wurde hingegen in der Berufung nicht genannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung - wie dies das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getan hat - verwehrt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, Zl. 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.).

Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte (vgl. die Ausführungen bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K5 zu § 9 VwGVG). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit in Verkennung der Rechtslage auch den Planbescheinigungsbescheid der Revisionswerberin vom 23. November 2012 als Berufungsgegenstand beurteilt. Es hat damit eine ihm nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen und seine Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 98/21/0231). Insoweit war daher der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Revisionswerberin hat ihren vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls aufgehobenen Umwandlungsbescheid vom 7. August 2013 auf § 17 Z. 3 iVm § 20 VermG gestützt. Warum das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben hat, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Es fehlt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Besonderen eine Auseinandersetzung mit der "Kurzsachverhaltsdarstellung" des Planverfassers vom 4. Februar 2014 und der von der Mitbeteiligten unterfertigten "Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG und Protokoll zur Grenzverhandlung" vom 16. Juli 2012 und in rechtlicher Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung, warum das Bundesverwaltungsgericht - ausgehend von seiner Feststellung, dass keine Zustimmungserklärung der Mitbeteiligten bezüglich der im Plan dargestellten, hier relevanten GP - kein Verfahren nach § 18a VermG durchgeführt hat, wozu es gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG jedenfalls verpflichtet gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Warum der Umwandlungsbescheid auch bezüglich der nicht die Mitbeteiligte berührenden GP vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde, entbehrt jedweder Begründung.

Der angefochtene Beschluss war daher, soweit er sich gegen die Aufhebung des Umwandlungsbescheides der Revisionswerberin richtet, wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. Jänner 2015

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060003.L00

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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