TE Vwgh Erkenntnis 2015/1/30 Ro 2015/02/0002

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL Art2 Abs1 lita Zi idF 32003L0020;
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL Art2 Abs1 lita Zii idF 32003L0020;
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL Art2 Abs1 lita Ziii idF 32003L0020;
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL idF 32002L0020;
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL idF 32003L0020;
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL;
EURallg;
KFG 1967 §106 Abs10;
KFG 1967 §106 Abs5 idF 2005/I/117;
KFG 1967 §106 Abs5;
KFG 1967 §106 Abs6 idF 2005/I/117;
KFG 1967 §106 Abs6 Z4 idF 2005/I/117;
KFG 1967 §106 Abs6 Z4 idF 2008/I/006;
KFG 1967 §106 idF 2005/I/117;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth und Dr. Jörg Bohmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. September 2014, Zl. VGW-031/072/25838/2014-6 (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 3. März 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Personenkraftwagens am 12. Dezember 2012 nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des KFG eingehalten worden seien, weil festgestellt worden sei, dass er zwei Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten und welche kleiner als 150 cm gewesen seien, befördert habe, ohne dass eine geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet worden sei.

Er habe dadurch jeweils eine Übertretung des § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein näher bezeichnetes Wort zu entfallen hätte. Zudem erfolgte eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.

Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - fest, dass der Revisionswerber zwei Kinder im Alter von ca. sieben und ca. neun Jahren (2. und 3. Klasse Volksschule), die beide kleiner als 150 cm gewesen seien, auf der Rückbank seines Fahrzeuges transportiert habe, ohne einen Kindersitz oder einen Sitzerhöher mit Sicherheitsgurt, somit eine der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung, zu verwenden. Der Revisionswerber habe die zwei Kinder in seinem Taxi befördert; er sei zur Tatzeit aber nicht im Dienst gewesen.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften zunächst auf die Änderung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG durch die 29. KFG-Novelle.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zur Frage, ob bei der Anwendbarkeit der Ausnahme des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG auf die entgeltliche Personenbeförderung abzustellen sei, zur Rechtslage vor der 29. KFG-Novelle in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0257, zunächst festgehalten, dass § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG eine Ausnahme zu den in § 106 Abs. 5 leg.cit. enthaltenen Verpflichtungen des Lenkers darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen.

Der Wortlaut der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2008/02/0257 genannten Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG in der Fassung vor der 29. KFG-Novelle spreche von der "Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe)". Dass diese restriktiv auszulegende Ausnahme auch für nichtentgeltliche Fahrten in derartigen Fahrzeugen gelten sollte, würde sowohl dem Schutzzweck der anzuwendenden Richtlinie als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG widersprechen.

Der Revisionswerber bezweifle, - so führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung weiter aus - dass diese Überlegungen auch auf § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG in seiner derzeit (und auch zur Tatzeit) geltenden Fassung nach der 29. KFG-Novelle anzuwenden sei. Zutreffend sei, dass der Gesetzestext dieser Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung keinen expliziten Bezug mehr auf die entgeltliche Personenbeförderung nehme, sondern, im Einklang mit dem Richtlinientext (gemeint offenbar die RL 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtenanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen i.d.g.F.), lediglich die "Beförderung in Taxi-Fahrzeugen" verlange. Zu prüfen sei daher, ob nach der nunmehrigen Rechtslage eine "Beförderung in Taxi-Fahrzeugen" nur dann vorliege, wenn Personen entgeltlich in einem Fahrzeug, das als Taxi zugelassen sei, ein Taxi-Schild auf dem Dach habe und dessen Kennzeichen mit "TX" ende, somit sinngemäß in Ausübung des Taxigewerbes, befördert würden, oder auch dann, wenn mit diesem Fahrzeug Privatfahrten außerhalb der Ausübung des Taxigewerbes vorgenommen würden, die sich in nichts von den Fahrten vergleichbarer, nicht als Taxi zugelassener Fahrzeuge unterscheiden würden.

Dabei sei auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass Ausnahmen restriktiv auszulegen seien.

Aus den Erläuterungen zur 29. Novelle zum KFG ergäben sich weiters keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber, über die Anpassung der Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG an die entsprechende Bestimmung der EU-Richtlinie hinaus, eine Änderung des Regelungsumfanges im Sinne einer Ausdehnung der Ausnahme von der Verwendungspflicht von geeigneten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auch auf Fahrten mit nichtentgeltlicher Personenbeförderung vornehmen habe wollen. Vielmehr bezögen sich die Erläuterungen weiterhin auf "Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung" und führten aus, dass die von diesem Oberbegriff auch umfassten Mietwagen und Gästewagen im Gegensatz zu den Taxis im Richtlinientext nicht enthalten seien, weshalb eine entsprechende Anpassung des Gesetzestextes erfolgt sei. Die Formulierung "die anderen Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung" lasse eindeutig erkennen, dass der Gesetzgeber auch Taxis unter dem Begriff "Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung" subsumiere und somit nur dann von einer "Beförderung in Taxi-Fahrzeugen" auszugehen sei, wenn diese entgeltlich erfolge.

Ferner stelle die Richtlinie (RL 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der RL 91/671/EWG), an die der Gesetzeswortlaut durch die 29. Novelle des KFG angepasst werden sollte, in ihrem Erwägungsgrund 7 ausdrücklich die große Bedeutung der Sicherheit von Kindern als PKW-Insassen als Regelungszweck in den Vordergrund. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ausnahme des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG auf Fahrten mit nichtentgeltlicher Personenbeförderung in Taxi-Fahrzeugen würde dieser Intention widersprechen.

Im Übrigen bestehe gerade im Hinblick auf die Sicherheitserwägungen der Richtlinie keine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Regelungen für Rückhalteeinrichtungen für Kinder bei Privatfahrten in einem als Taxi zugelassenen und mit Taxi-Schild ausgestatteten Fahrzeug (mit dem neben den Privatfahrten auch Fahrten zur entgeltlichen Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes durchgeführt werden dürften) und Privatfahrten mit jedem anderen vergleichbaren Fahrzeug. Würde man der Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG daher einen solchen unterschiedlichen Regelungswillen unterstellen, wäre diese Regelung gleichheitswidrig.

Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Ausübung des Taxigewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes in der Ausnahmeregelung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG entfalle in der gegenständlichen Ausnahmeregelung offenbar deshalb, weil der gleichlautende Richtlinientext in die Bestimmung übernommen werden sollte.

Es sei daher davon auszugehen, dass die derzeit geltende Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG hinsichtlich der Voraussetzung einer entgeltlichen Beförderung den selben Regelungsumfang habe wie die Vorgängerbestimmung und daher auf nicht der entgeltlichen Personenbeförderung dienende Privatfahrten mit Fahrzeugen, die als Taxi zugelassen seien, ein Taxi-Schild auf dem Dach hätten und deren Kennzeichen mit "TX" enden würden, nicht anzuwenden seien.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Gemäß § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

§ 106 Abs. 6 Z. 4 KFG idF der Novelle BGBl. I Nr. 117/2005 - i.d.F. vor der 29. KFG-Novelle - lautete wie folgt:

"(6) Abs. 5 gilt nicht

...

4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10."

Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0257, aus, dass der Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG - i.d.F. vor der 29. KFG-Novelle - von der "Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe)" spreche. Dass diese restriktiv auszulegende Ausnahme auch für nichtentgeltliche Fahrten in derartigen Fahrzeugen gelten sollte, würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG widersprechen.

Im vorliegenden Revisionsfall war zur Tatzeit § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG idF BGBl. I Nr. 6/2008 - somit idF der 29. KFG-Novelle - anwendbar. Demnach gilt § 106 Abs. 5 KFG nicht bei Beförderungen in Taxifahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10.

Der Revisionswerber vertritt die Rechtsansicht, dass sich durch die 29. KFG-Novelle der Gesetzeswortlaut des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG geändert habe. Nach dieser Novelle würde nämlich nicht mehr vom Mietwagen- und Gästewagengewerbe gesprochen. Es seien lediglich Taxi-Fahrzeuge erwähnt. Das Wort "entgeltlich" lasse sich in der heute geltenden Bestimmung nicht mehr finden.

Die reine "Wortlautauslegung" der nunmehr geltenden Bestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG führe dazu, dass eine Unterscheidung zwischen einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Beförderung im Revisionsfall nicht mehr relevant sei. Hätte der Gesetzgeber bei der Neuformulierung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG lediglich entgeltliche Beförderungen in Taxi-Fahrzeugen von der Anwendbarkeit des § 106 Abs. 5 KFG ausnehmen wollen, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Wort "entgeltlich" in diese Bestimmung einfließen zu lassen. Gerade dies sei aber bei der Neufassung der Bestimmung des KFG nicht geschehen.

Die Gesetzesmaterialien (305 der Beilagen XXIII. GP, 6) begründen die Änderung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG idF der 29. KFG-Novelle wie folgt:

"Es hat sich die Frage nach der Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen Ausnahme von der Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen für alle Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung gestellt.

Die Richtlinie 2003/20/EG erlaubt in Artikel 2 Abs. 1 lit. a sublit. iii den Mitgliedstaaten lediglich eine Ausnahme bei der Beförderung in Taxis vorzusehen. Die anderen Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung (Mietwagen und Gästewagen) können nicht unter den Taxibegriff subsumiert werden. Artikel 6a der Richtlinie gestattet zwar weitere befristete Ausnahmen, jedoch dürfen diese weitergehenden befristeten Ausnahmen nur bis 8. April 2008 gewährt werden. Im Hinblick auf den Wortlaut und auf die Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie müssen die Ausnahmen für Miet- und Gästewagen daher entfallen."

Damit ist die Intention der Novelle klar. Es sollte lediglich zu einer Reduktion der Ausnahmen kommen. Mietwagen- und Gästewagengewerbe sollte nicht mehr darunter fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG idF BGBl. I Nr. 6/2008 auch für nichtentgeltliche Taxifahrten gelten sollte.

Es sollte doch gerade durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes zu einer Reduktion der Ausnahmen im Verhältnis zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG idF vor der 29. KFG-Novelle kommen.

Auch diente der Terminus "entgeltliche Personenbeförderung" in der Fassung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG vor der 29. KFG-Novelle lediglich als Sammelbegriff für das dann im Klammerausdruck folgende "Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe". Nach der 29. KFG-Novelle verbleiben nur mehr die "Taxi-Fahrzeuge".

Der Entfall des Sammelbegriffes "entgeltliche Personenbeförderung" durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes kann aber - wie die Materialien eindeutig ergeben - nicht zu einer Erweiterung der Ausnahme für Taxi-Fahrzeuge über die entgeltliche Beförderung hinaus führen. Dies würde sowohl dem bereits im Erkenntnis vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0257, angesprochenen Schutzzweck der Richtlinie als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG widersprechen, die gerade zu einer Reduktion dieser Ausnahmen führen sollten. Der in diesem Erkenntnis angesprochene Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0062, mwN) hat auch für § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG idF BGBl. I Nr. 6/2008 uneingeschränkt Gültigkeit.

Insgesamt erweist sich die Revision als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am 30. Jänner 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020002.J00

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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