RS Vwgh 2015/1/29 2013/07/0292

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 117 Abs. 4 WRG 1959 sieht die Anrufung des Gerichtes in Bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 vor. § 117 Abs. 1 WRG 1959 um,fasst nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfasst auch die Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären (vgl. E 31. Jänner 1995, 95/07/0009). § 117 Abs. 1 WRG 1959, auf den Abs. 4 legcit Bezug nimmt, spricht von der Entscheidung "über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten", die im WRG 1959 oder in näher genannten Sondervorschriften vorgesehen sind, ohne diesbezüglich eine nähere Unterscheidung zu treffen. Insbesondere stellt der Gesetzgeber bei der Normierung der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte nicht darauf ab, ob "verwaltungsrechtliche Erwägungen" notwendig sind oder nicht. Solche sind im Übrigen auch bei der Beantwortung der Frage vorzunehmen, wer als Verpflichteter iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht kommt. Es besteht daher keine Veranlassung, von der im Erkenntnis, 95/07/0009, dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Es wäre auch inkonsequent, einerseits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu bejahen, wenn die Verwaltungsbehörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint (vgl. E 23. Februar 2012, 2010/07/0104, 0105), andererseits in Fällen eines von der Behörde angenommenen Entschädigungsanspruches, in denen von einer Partei aber ein gegenüber der behördlichen Entscheidung weiterer oder anderer Entschädigungspflichtiger behauptet wird, die gerichtliche Kompetenz zu verneinen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070292.X08

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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