TE Vfgh Beschluss 2015/2/5 E1843/2014

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Veröffentlicht am 05.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Spruch

Der Antrag der ******** **********, *********************, **** *******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, Z W224 2012713-1/2E, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Einschreiterin als selbständig Erwerbstätige im Jahr 2013 ein Einkommen in der Höhe von insgesamt € 679,59 (dh monatlich durchschnittlich € 56,63),– bezogen hat. Daneben verfügt sie über ein Sparbuch mit einer Einlage von € 11.740,56 sowie ein gemeinsames Konto mit ihrem Lebensgefährten, das einen Stand von € 19.159,– aufweist. Die ledige Einschreiterin hat Unterhaltspflichten gegenüber ihren drei Kindern im Alter von acht, zehn und dreizehn Jahren.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt schon auf Grund der gegebenen Vermögensverhältnisse der Einschreiterin nicht vor. Das von ihr angegebene Vermögen versetzt sie in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs1a VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1843.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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