RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0087

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidungswesentlich für die Beurteilung eines Verschuldens der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist, ob das Verfahren im Zeitraum ab Verbesserung bis zur Stellung des Devolutionsantrags zügig betrieben wurde. Zwar sind zur Beurteilung des Antrages in einer komplexen Materie technisch und verfahrensrechtlich vielschichtige Fragenstellungen zu beantworten. Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann aber nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. E 21. September 2007, 2006/05/0145). Auch ein personeller Wechsel in einer Sachverständigenabteilung aufgrund einer bevorstehenden Pensionierung kann für sich genommen nicht für ein mangelndes Verschulden der Behörde sprechen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070087.X05

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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