Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0078 E 16. November 1995 RS 2Stammrechtssatz
Die Tatsache, daß Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070087.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017