RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0087

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0036 E 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070087.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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