RS Vfgh 2015/2/5 E1843/2014

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Veröffentlicht am 05.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Einschreiterin als selbständig Erwerbstätige im Jahr 2013 ein Einkommen iHv insgesamt € 679,59 (dh monatlich durchschnittlich € 56,63),- bezogen hat. Daneben verfügt sie über ein Sparbuch mit einer Einlage von € 11.740,56 sowie ein gemeinsames Konto mit ihrem Lebensgefährten, das einen Stand von € 19.159,- aufweist. Die ledige Einschreiterin hat Unterhaltspflichten gegenüber ihren drei Kindern im Alter von acht, zehn und dreizehn Jahren.

Entscheidungstexte

  • E1843/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.02.2015 E1843/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1843.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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