RS Vfgh 2015/2/5 E1843/2014

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Veröffentlicht am 05.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Einschreiterin als selbständig Erwerbstätige im Jahr 2013 ein Einkommen iHv insgesamt € 679,59 (dh monatlich durchschnittlich € 56,63),- bezogen hat. Daneben verfügt sie über ein Sparbuch mit einer Einlage von € 11.740,56 sowie ein gemeinsames Konto mit ihrem Lebensgefährten, das einen Stand von € 19.159,- aufweist. Die ledige Einschreiterin hat Unterhaltspflichten gegenüber ihren drei Kindern im Alter von acht, zehn und dreizehn Jahren.

Entscheidungstexte

  • E1843/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.02.2015 E1843/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1843.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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