RS Vfgh 2015/2/5 E2014/2014 ua

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Veröffentlicht am 05.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen aufgrund der Vermögensverhältnisse der für den Ersteinschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiterin

Rechtssatz

Die Zweiteinschreiterin ist die Mutter des Ersteinschreiters, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Zweiteinschreiterin, die noch für drei weitere Kinder und ihren Ehemann unterhaltspflichtig ist, derzeit Wochengeld iHv täglich € 75,38 (entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen iHv € 2.292,81) bezieht. Die Familie wohnt im Einfamilienhaus der Zweiteinschreiterin, wofür Betriebskosten iHv € 300,- monatlich anfallen. Die Zweiteinschreiterin verfügt noch über zwei weitere bebaute Liegenschaften in Eichgraben. Aus einer davon erzielt sie Mieteinnahmen iHv monatlich netto € 540,-. Die Zweiteinschreiterin hat Schulden iHv insgesamt € 535.000,-. Dafür hat sie monatliche Rückzahlungsverpflichtungen iHv € 1.530,-.

Die Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt schon auf Grund der Vermögensverhältnisse der für den Ersteinschreiter unterhaltspflichteigen Zweiteinschreiterin nicht vor, zumal im Hinblick auf den Umstand, dass beide Einschreiter denselben Bescheid bekämpfen wollen und somit nur eine Beschwerde zu verfassen ist, der bei jedem Einschreiter anfallende Aufwand dafür als vergleichsweise niedrig einzustufen ist.

Entscheidungstexte

  • E2014/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.02.2015 E2014/2014 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E2014.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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