TE Vwgh Beschluss 2015/1/13 Fr 2014/02/0005

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Veröffentlicht am 13.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien 1. H, 2. H und 3. G, alle in P, alle vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 37, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 mitteilen, hat das Verwaltungsgericht mit einem am 28. November 2014 zugestellten Erkenntnis - somit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzten Frist -

in der Sache entschieden. Das Verwaltungsgericht hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 30. Dezember 2014, eine Ausfertigung des Erkenntnisses und eine Kopie der Zustellnachweise vorgelegt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 13. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014020005.F00

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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