RS Vwgh 2014/12/17 2012/06/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
beobachten
merken

Index

L85001 Straßen Burgenland
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §74 Abs1;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
LStG Bgld 2005 §30 Abs1;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass von der Regelung des § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 auch Kostenersatz für Aufwendungen für Privatsachverständige umfasst ist (vgl. in diesem Sinne bereits das E vom 18. Oktober 1973, Zl. 279/73; dieses Erkenntnis hat zwar Sachverständigenkosten im Entschädigungsverfahren betroffen, seine Ausführungen zu § 44 EisbEG 1954 in der damaligen Fassung sind allerdings auch auf die hier gegenständliche Problematik übertragbar). Eine Einschränkung, wofür die konkreten Kosten angefallen sind, kennt § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 nämlich schon seinem Wortlaut nach nur dahingehend, dass die Kosten nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen werden, nicht aber in Bezug darauf, für welche Art von Parteihandlungen die Kosten angefallen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X06

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten