RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0173 E 23. März 2006 VwSlg 16871 A/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, dass ein LKW Betriebsmittel verliert, macht ihn noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070212.X02

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten